Mobilfunkanbieter verklagt Bundesnetzagentur wegen Untätigkeit

Veröffentlicht: 21.05.2025
imgAktualisierung: 21.05.2025
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.05.2025
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Gerichtshammer, Justizia Statue und Unterlagen. Symbolbild für Gerichtsentscheidung.
Erstellt mit Dall-E
Das Telekommunikationsgesetz gewährt Streitbeilegungsverfahren eine Frist von vier Monaten. Die Bundesnetzagentur kam dieser nicht nach.


Der Mobilfunknetzanbieter Multiconnect wollte für seine Dienste das Netz von Telefónica mitnutzen. Da er bei den Verhandlungen nicht weiterkam, eröffnete das Unternehmen bereits im April 2023 ein Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur (BNetzA). Doch bis jetzt kam es in diesem zu keinem Ergebnis.

Dagegen klagte Multiconnect jetzt vor dem Verwaltungsgericht Köln und bekam Recht. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, in derartigen Verfahren innerhalb von vier Monaten zu einem Ergebnis zu kommen. Tut sie das nicht, gilt sie als untätig, wie der Tagesspiegel Background berichtete.

Langsame Behördenmühlen

Die Bearbeitungsfristen für Streitbeilegungsverfahren sind im Telekommunikationsgesetz unter § 212, Absatz 1 geregelt. Konkret besagt dieses, dass die entsprechende Beschlusskammer „innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden“ hat.

Nachdem das 2023 eingeleitete Verfahren zu keinerlei Ergebnis zu kommen schien, reichte Multiconnect im Dezember 2024 eine Klage ein. Diese verhandelte jetzt das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 1 K 8270/24) und entschied zugunsten von Multiconnect.

Die BNetzA hatte betont, dass der konkrete Streit beider Parteien zu komplex war. So wurden mehrere Verhandlungen angesetzt, Marktdaten analysiert sowie die konkrete Auslegung des zu Grunde liegenden Verhandlungsgebots debattiert. In den Augen der Agentur sei dies schlicht zu viel Arbeit für nur vier Monate gewesen. 

Gericht rügt Agentur wegen schlechter Vorbereitung

Das Gericht habe dem Arbeitsaufwand dabei mitnichten widersprochen, betont aber im Gegenzug, dass die Bundesnetzagentur sich hierauf schlicht hätte besser vorbereiten müssen. So sollten einzelne Unternehmen nicht darunter leiden müssen, dass die Agentur über unzureichendes Personal verfügt.

Auch der Aspekt der Gesetzesauslegung dürfe hier nicht zu einer unnötigen Verlängerung führen. Als die BNetzA 2019 Mobilfunknetze an große Betreiber verteilte, kam dies mit der Auflage, dass die Betreiber mit weiteren Unternehmen über eine Mitnutzung der Netze Verhandlungsbereitschaft zeigen müssten. Damals wurde definiert, dass derartige Verhandlungen diskriminierungsfrei vonstatten zu gehen haben. Was konkret das aber bedeutet, wollte die BNetzA erst jetzt so recht klären.

Das Urteil stärkt folglich die Rechte von Unternehmen, sich auf festgesetzte Verhandlungsfristen auch verlassen zu können. Gerade im konkreten Fall wurde diese Gesetzesgrundlage so geschaffen, damit auch kleinere Unternehmen Chancen auf Netznutzung erhielten. Dass es im Zuge dessen zu Streitigkeiten kommen würde, war abzusehen, die Behörde hätte dies besser vorbereiten müssen.

Veröffentlicht: 21.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.05.2025
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Ricarda berichtet über digitale Themen und spricht in Interviews und Podcasts mit spannenden Stimmen aus der Branche.

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