Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird derzeit ein Verfahren verhandelt, das auch für den Online-Handel weitreichende Folgen haben könnte (Rechtssache C-564/24). Im Kern geht es darum, ob Verbraucher:innen auch dann noch sanktionslos widerrufen dürfen, wenn sie eine Leistung bereits vollständig genutzt haben – oder ob sie Wertersatz leisten müssen.
Missbrauch als Problem – EuGH prüft Grenzen des Widerrufsrechts
Für Händler:innen ist missbräuchliches Verhalten beim Widerruf ein Dauerärgernis. Viele nutzen Waren oder Dienstleistungen umfassend und treten danach ohne Kostenfolgen oder Sanktionen zurück. Ob und wie dem ein Riegel vorgeschoben werden kann, ist aktuell Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH.
Im konkreten Verfahren hatte eine Berliner Hauseigentümerin über einen Architekten einen Vertrag mit einer Gerüstbaufirma geschlossen. Die Gerüste wurden geliefert, aufgebaut und über Monate genutzt. Nachdem die Bauarbeiten beendet waren, erklärte die Verbraucherin den Widerruf und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge. Der Unternehmer pochte dagegen auf seine Vergütung.
Antrag des Generalanwalts: Wertersatz bei Missbrauch
Klingt auf den ersten Blick nicht, als hätte es viel mit dem Online-Handel zu tun. Aber: Die Grundsatzfragen sind für alle Fernabsatzgeschäfte relevant. Zwar geht es formal nur um Dienstleistungen – beim Warenkauf ist Wertersatz bei Nutzung über das reine Prüfen hinaus bereits gesetzlich vorgesehen, was aber in der Praxis oft ebenfalls komplex und streitträchtig ist. Der EuGH muss nun klären: Darf ein Verbraucher nach vollständiger Nutzung und ohne Belehrung kostenfrei widerrufen – oder muss er Wertersatz leisten?
Der Generalanwalt des EuGH schlägt nun in seinem Schlussantrag vor, dass Verbraucher trotz fehlender Widerrufsbelehrung Wertersatz zahlen müssen, wenn sie ihr Recht offensichtlich missbräuchlich ausüben. Er betont, dass das Widerrufsrecht zwar ein zentrales Verbraucherschutzinstrument ist, aber nicht grenzenlos gilt. Wird es entgegen seinem eigentlichen Zweck genutzt – etwa nach vollständiger Nutzung einer Leistung –, verstößt das gegen Treu und Glauben und stellt einen Rechtsmissbrauch dar.
Folgen für den Online-Handel
Noch ist nichts entschieden: Das Gericht folgt nicht automatisch den Schlussanträgen des Generalanwalts. Sollte der EuGH aber seiner Linie folgen, könnten Händler:innen künftig besser vor missbräuchlichen Widerrufen geschützt sein. Zwar geht es im konkreten Fall um eine Dienstleistung, doch die Grundsätze lassen sich auch auf den Warenhandel übertragen.
Denn auch beim Kauf von Waren ist Wertersatz zwar grundsätzlich vorgesehen, wenn Kund:innen die Produkte über das bloße Prüfen hinaus nutzen. In der Praxis bleibt es für Händler aber oft schwierig, diesen Anspruch durchzusetzen – etwa bei getragener Kleidung, intensiver Nutzung von Elektronik oder geöffneten Verbrauchsgütern. Sollte der EuGH nun klarstellen, dass das Widerrufsrecht Grenzen hat und bei missbräuchlichem Verhalten ein Wertersatz fällig werden kann, könnte das die Position von Händler:innen insgesamt stärken.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben