Eine Privatperson verschickte ein MacBook Pro im Wert von 3.000 Euro zum Verkauf an einen professionellen Gebrauchtwarenhändler. Beim Öffnen des Pakets kam allerdings kein MacBook zum Vorschein, sondern lediglich 3 Packungen Mehl. Das Amtsgericht München hat in diesem Fall entschieden, dass der Versanddienstleister haften muss (26.09.2024, Az. 123 C 14610/24), wie die LTO berichtet.
Drei Packungen Mehl statt eines MacBooks
Der Verkäufer versendete das Paket an den Gebrauchtwarenhändler. Das gebrauchte MacBook im Wert von 2.924,21 Euro wurde ordnungsgemäß verpackt, beim Versanddienstleister abgegeben und versichert versendet. Für den versicherten Versand bekam er eine Quittung und eine Trackingnummer und zahlte 53,20 Euro.
Als das Paket beim Händler ankam, war das MacBook verschwunden. Stattdessen befanden sich 3 Packungen Mehl im Päckchen. Der Empfänger dokumentierte den Inhalt mit Fotos und informierte den Absender. Dieser forderte Schadensersatz vom Versanddienstleister, welcher sich allerdings weigerte, den Schaden zu ersetzen. Er begründete dies damit, dass er nicht sicher bestätigen könne, dass der Laptop ursprünglich im Paket war.
AG München verurteilte Paketdienstleister zu Zahlung
Das Amtsgericht verurteilte den Paketdienstleister allerdings auf Schadensersatz. Die Darstellung des Klägers war für den Richter nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Quittung, die Trackingnummer und die Fotos des geöffneten Pakets bestätigten die Erzählung des Klägers. Der Paketdienstleister muss sowohl die knapp 3.000 Euro ersetzen, als auch die Versandkosten in Höhe von rund 50 Euro.
Wer haftet beim Versendungskauf?
Verschickt ein gewerblicher Händler Ware an einen Kunden, und diese geht auf dem Versandweg verloren, muss der Händler dem Kunden gegenüber haften. Das gilt auch, wenn die Ware bei einem Widerruf auf dem Weg zum Händler verloren geht. Allerdings kann der Händler sich an den Versanddienstleister wenden und Regress, also den Ersatz des Schadens, fordern.
Handelt es sich nicht um einen Verkauf eines gewerblichen Verkäufers an einen Verbraucher, sondern, wie in diesem Fall, eines Verbrauchers an einen Händler, geht das Risiko mit der Übergabe der Sache an den Versanddienstleister über. Sobald das Paket an den Versanddienstleister übergeben wurde, hat der Verkäufer seine vertragliche Pflicht erfüllt.
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