Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Beschluss eine Entscheidung aus dem letzten Jahr bestätigt, dass die Materialangaben unmittelbar vor Vertragsschluss klar und verständlich mitgeteilt werden müssen.
Klage eines Verbraucherschutzvereins
In einem Shop für Fanartikel wurde ein Schal angeboten, der als „VIP Seidenschal“ angeboten wurde. In der Produktbeschreibung war zwar die Information zu finden, dass der Schal aus Polyester besteht, im letzten Schritt des Bestellvorgangs fehlte diese Information allerdings. Dagegen ging ein Verbraucherschutzverein vor und bekam im letzten Jahr vor dem Landgericht Rostock recht.
Wesentliche Produkteigenschaften müssen unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages mitgeteilt werden. Bei Textilien gehört die Materialzusammensetzung dazu.
Händler legte Berufung ein
Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein. In diesem Verfahren erließ das Oberlandesgericht Rostock einen Hinweisbeschluss, der die Auffassung der Vorinstanz bestärkte, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete. Die Materialzusammensetzung stellt eine wesentliche Information dar, die in räumlicher Nähe zum „Jetzt kaufen“-Button abgebildet werden muss. Ein extra Link oder ein Dokument, welches heruntergeladen werden muss, ist hierfür nicht ausreichend.
„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. [...] Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind“, so das OLG in seiner Entscheidung.
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