Wer kennt das nicht: Ein Kunde reklamiert ein Produkt, das erst vor kurzem gekauft wurde. Doch woran es genau liegt, dass das Gerät nicht mehr funktioniert, lässt sich (ohne teure Gutachten) meist nicht zweifelsfrei klären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Sobald ein Defekt auftritt, der theoretisch ein Materialfehler sein könnte, ist der Händler in der Beweisnot.
Ein „Vielleicht“ reicht für die Haftung
Im Kern geht es um die sogenannte Beweislastumkehr. Das Gesetz schützt Privatpersonen, die bei einem gewerblichen Händler kaufen. Tritt innerhalb der ersten zwölf Monate (bei älteren Verträgen vor 2022 waren es nur sechs Monate) ein Problem auf, wird vermutet: Die Ware war schon bei der Lieferung mangelhaft. Das Ziel ist es, dass der normale Käufer nicht an komplizierter Technik scheitert. Er soll – übertrieben gesagt – nicht beweisen müssen, welche Diode auf einer Platine genau durchgebrannt ist.
Der BGH musste nun zwei Fälle entscheiden, in denen es um ein abgebranntes Auto und einen Motorroller-Unfall ging. In beiden Fällen war unklar, ob ein technischer Fehler vorlag oder ob äußere Einflüsse (wie Brandstiftung oder falsches Fahrverhalten) schuld waren. Der BGH sah das so: Geht eine Ware innerhalb der Jahresfrist kaputt oder zeigt sich ein Problem, gilt automatisch: Der Händler muss beweisen, dass die Ursache erst nach der Übergabe entstanden ist oder nicht aus seiner Verantwortung stammt. Das gilt vor allem dann, wenn unklar ist, was genau den Schaden ausgelöst hat. Solange ein technischer Defekt als mögliche Ursache nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Käufer auf der sicheren Seite. Nur in einem einzigen Fall greift dieser Schutz nicht: wenn feststeht, dass der Schaden definitiv nicht vom Händler stammen kann, zum Beispiel, weil der Käufer die Ware nachweislich fallen gelassen oder falsch benutzt hat. Kurz gesagt: Im Zweifel haftet der Händler, solange er nicht das Gegenteil beweisen kann.
Keine Chance durch „alternative Ursachen“
Dieses Urteil lässt sich auf nahezu alle Kaufverträge übertragen, egal ob Elektronik, Haushaltsgeräte oder Kleidung. Wenn eine Naht am teuren Sneaker reißt oder das Mainboard eines Laptops nach drei Monaten den Geist aufgibt, hilft Unternehmen der Hinweis auf „mögliche Fehlbedienung“ kaum weiter, solange ein Herstellungsfehler nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Für Online-Händler bedeutet das: Sie können sich nicht mehr damit verteidigen, dass der Schaden auch durch den Kunden selbst oder durch Zufall entstanden sein könnte. Solange beispielsweise ein Materialfehler möglich ist, müssen Händler beweisen, dass es eben keiner war. Das ist in der Praxis fast unmöglich, wenn das Produkt zerstört oder die Ursache schlicht nicht mehr oder nicht mit vertretbarem finanziellen Aufwand feststellbar ist. Das Risiko der Ungewissheit liegt also fast vollständig auf der Seite der Verkäufer.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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Was wir tun können – und auch tun – ist:
--> frühzeitig über neue Pflichten und Risiken informieren,
--> Probleme und Kritik öffentlich sichtbar machen,
--> unsere Reichweite nutzen, um auf praxisferne Regelungen aufmerksam zu machen,
--> und vor allem möglichst unkomplizierte Lösungen schaffen, mit denen Händler die Anforderungen rechtssicher umsetzen können.
Denn am Ende brauchen Händler nicht nur Kritik an neuen Vorgaben, sondern vor allem praktikable Unterstützung im Alltag.