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Mängel: Gericht bestätigt Rückgabepflicht bei Kulanzaustausch

Veröffentlicht: 12.05.2026
imgAktualisierung: 12.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
12.05.2026
img 12.05.2026
ca. 1 Min.
Streitendes Ehepaar mit Kühlschrank
Erstellt mit KI
Das Amtsgericht München hat klargestellt: Wer einen Kulanzrabatt bekommt, muss das Altgerät rausrücken.


Kulanz ist im Handel ein mächtiges Tool zur Kundenbindung, doch manchmal wird die Großzügigkeit missverstanden oder ausgenutzt. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München stellt klar: Wer eine Gutschrift für ein defektes Gerät erhält, um ein neues zu kaufen, darf das alte nicht einfach behalten, auch wenn es noch zu gebrauchen wäre.

Kulanz ist kein Freifahrtschein

Ein Ehepaar erhält nach Ablauf der Gewährleistung aus purer Kulanz eine Gutschrift über knapp 480 Euro für einen teildefekten Side-by-Side-Kühlschrank. Bedingung: Neukauf im selben Markt. Doch als die Spedition das Neugerät liefert, verweigerten die Käufer die Herausgabe des Altgeräts. Man sei schließlich Eigentümer. Der Händler reagierte prompt und forderte den Rabattbetrag zurück, per Gericht.

Das Amtsgericht München gab dem Händler recht (Az. 172 C 24940/24). Die Richter stellten klar, dass ein vereinbarter Austausch eben genau das ist: Ware gegen Ware. Laut Urteilsbegründung darf ein Kunde nicht erwarten, durch eine Kulanzlösung bessergestellt zu werden als während der gesetzlichen Gewährleistung. Wer den Defekt moniert, muss das Beweisstück in der Regel auch wieder zürückgeben. Es sei fernliegend, dass ein Hersteller oder Händler kein Interesse an der Rückgabe habe, während der Kunde das Gerät wegen der restlichen Funktionsfähigkeit behalten wolle, so das Gericht in der Pressemitteilung

Händler sollten also bei Kulanzvereinbarungen darauf achten, die Rückgabepflicht des Altgeräts (wenn gewünscht) schriftlich festzuhalten.

Veröffentlicht: 12.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Mathias Wegener
12.05.2026

Antworten

Ich kann hier sehr gut beide Seiten durchaus verstehen. Und welches Interesse der Händler daran haben sollte, dass defekte und ja wohl ohne jeden Zweifel schon deutlich gebrauchte Gerät zurückzunehmen, erschließt sich mir auch bei längerem Nachdenken leider nicht. Gut, die Fallbeschreibung ist auch sehr kurz gehalten und somit mag manches im Artikel verloren gegangen sein. Ich verstehe den Artikel jedenfalls so, dass das alte Gerät beim Kunden wohl schon älter als zwei Jahre war und auch unbestritten Schäden/Defekte aufwies. Und da frage ich mich dann schon, was ein Händler mit diesem Gerät anfangen möchte. Es hat realistisch betrachtet praktisch keinerlei Wert mehr. Natürlich muss das gelten, was auch vereinbart wurde. Überhaupt keine Frage. Dennoch darf man aber ja nun den Sinn von den einzelnen Bedingungen der Vereinbarung durchaus hinterfragen. Auch darf man ja nicht vergessen, dass der Händler nicht nur Kosten für den Rücktransport des defekten Gerätes hatte sondern hinterher auch noch für Lagerung und Entsorgung bezahlen musste. Also einen Vorteil hatte der Händler hier sicherlich nicht. Oder fällt jemand ein solcher ein?
Arno Nym
13.05.2026
Also ich kann den Händler sehr gut verstehen. Wer ein bisschen was von seinem Sortiment versteht, will auch nach der Gewährleistung noch wissen, warum ein Defekt vorliegt, schließlich kann es ja sein, dass man auch verlängerte Garantien gegen Aufpreis anbietet, jetzt aber die Qualität des Lieferanten nachgelassen hat, womit das Risiko steigt. Gleichzeitig kann man so prüfen ob es ein Verschleißteil ist, welches einzeln zu bekommen ist um dieses dann selbst zur Gewährleistung oder separatem Verkauf parat liegen zu haben oder man entscheidet drastisch ein Gerätemodell aus dem Sortiment zu nehmen. Falls der Händler auch Reparaturen anbietet oder einen Partner dafür hat, kann er das Gerät dann außerdem noch generalüberholen. Wie du siehst, fallen mir einige Gründe ein, warum ein Händler so etwas zurück haben wollen würde.
Mathias Wegener
14.05.2026
@Arno Nym: Ja, das sind valide Gründe, die du da nennst. Keine Frage. Stellt sich für mich aber eben dann eine andere Frage, nämlich wie häufig anzutreffen diese Gründe in der Praxis sind. Was du nennst, sind tatsächlich theoretisch mögliche Gründe. Ich bezweifle aber sehr stark, dass diese in der Praxis eine größere Bedeutung haben. Es mag tatsächlich für kleinere Fachbetriebe, die auch selbst Reparaturen durchführen, gelten. Da kann ich mir das durchaus vorstellen. Zumindest begrenzt. Nur deren Marktanteil ist überschaubar. Den größten Marktanteil bei weißer Ware haben halt die großen Märkte und Versender. Und da werden diese von dir genannten Gründe mit absoluter Sicherheit keine Rolle spielen. Die haben Reparaturen ausgelagert. Prämien für etwaig angebotene Versicherungen ergeben sich aus den Fallzahlen insgesamt. Ersatzteile werden natürlich nicht vorgehalten, wegen der ausgelagerten Reparaturen. Und wieder aufgearbeitet wird da auch absolut nichts.