Kulanz ist im Handel ein mächtiges Tool zur Kundenbindung, doch manchmal wird die Großzügigkeit missverstanden oder ausgenutzt. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München stellt klar: Wer eine Gutschrift für ein defektes Gerät erhält, um ein neues zu kaufen, darf das alte nicht einfach behalten, auch wenn es noch zu gebrauchen wäre.
Kulanz ist kein Freifahrtschein
Ein Ehepaar erhält nach Ablauf der Gewährleistung aus purer Kulanz eine Gutschrift über knapp 480 Euro für einen teildefekten Side-by-Side-Kühlschrank. Bedingung: Neukauf im selben Markt. Doch als die Spedition das Neugerät liefert, verweigerten die Käufer die Herausgabe des Altgeräts. Man sei schließlich Eigentümer. Der Händler reagierte prompt und forderte den Rabattbetrag zurück, per Gericht.
Das Amtsgericht München gab dem Händler recht (Az. 172 C 24940/24). Die Richter stellten klar, dass ein vereinbarter Austausch eben genau das ist: Ware gegen Ware. Laut Urteilsbegründung darf ein Kunde nicht erwarten, durch eine Kulanzlösung bessergestellt zu werden als während der gesetzlichen Gewährleistung. Wer den Defekt moniert, muss das Beweisstück in der Regel auch wieder zürückgeben. Es sei fernliegend, dass ein Hersteller oder Händler kein Interesse an der Rückgabe habe, während der Kunde das Gerät wegen der restlichen Funktionsfähigkeit behalten wolle, so das Gericht in der Pressemitteilung
Händler sollten also bei Kulanzvereinbarungen darauf achten, die Rückgabepflicht des Altgeräts (wenn gewünscht) schriftlich festzuhalten.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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