Eine Händlerin aus Bonn hat in ihrem Laden Tabletten mit LSD-ähnlichen Wirkstoffen verkauft – dazu unversteuerte E-Zigaretten und THC-Süßigkeiten ohne Zulassung. Die Stadt Bonn hat ihr laut Beck-Aktuell deshalb das Geschäft geschlossen und ihr verboten, weiter Handel zu treiben. Dagegen ist sie vor Gericht gezogen.
Ihr Argument: Die beiden verwendeten LSD-Stoffe stehen chemisch gesehen gar nicht auf der Liste der verbotenen „neuen psychoaktiven Substanzen“. Und damit hatte sie sogar Recht, wie das VG Köln (Beschluss vom 29.06.2026, Az. 1 L 1267/26) bestätigte.
Geholfen hat ihr das trotzdem nicht. Denn das Gericht hat einfach ein anderes Gesetz herangezogen: die EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel. Weil die Stoffe als Tabletten verkauft wurden, sehe das für jeden normalen Betrachter nach etwas zum Einnehmen aus – also nach einem Lebensmittel. Und solche „neuartigen Lebensmittel“ dürfen ohne EU-Zulassung schlicht nicht verkauft werden, egal was drin ist.
Ergebnis: Verkaufsverbot bleibt bestehen, das Gewerbe darf sie nicht weiter betreiben. Sie kann noch Beschwerde einlegen.
Die Lehre: Nur weil ein Stoff nicht im Betäubungsmittel- oder Drogenrecht auftaucht, heißt das nicht, dass sein Verkauf legal ist – andere Gesetze wie das Lebensmittelrecht können trotzdem greifen.
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