Wirtschaftsverbände dürfen Wettbewerbsverstöße nur verfolgen, wenn sie auf der sogenannten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stehen, die das Bundesamt für Justiz führt. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster stellt jedoch fest: Betroffene Unternehmen können die Löschung eines eingetragenen Wirtschaftsverbandes aus der offiziellen Liste nicht gerichtlich erzwingen.
Streit um die Eintragung eines Verbands
Ein Berliner Energieunternehmen hatte versucht, die Aufhebung der Eintragung eines in Thüringen ansässigen Wirtschaftsverbandes gerichtlich durchzusetzen. Der Verband war Ende 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz aufgenommen worden. Die Richter des OVG Münster wiesen die Berufung jedoch zurück, (Az. 4 A 3501/25).
Die Pflicht-Registrierung soll zwar dafür sorgen, dass es im Handel fair zugeht. Sie gibt einzelnen Unternehmen aber nicht das Recht, selbst einen Verband dort herauszuklagen. Wer prüfen darf, ob ein Abmahnverein die Regeln einhält, hat die Politik ganz genau festgelegt. Außenstehende haben hier schlichtweg kein Mitspracherecht. Ermittlungen oder Überprüfungen führt stattdessen das Bundesamt für Justiz durch (z. B. aufgrund einer Beschwerde). Wer eine Abmahnung erhält, kann das Verfahren somit nicht direkt anstoßen. Zweifel an der Berechtigung des Verbandes müssen direkt im konkreten Streitfall vor dem Zivilgericht vorgebracht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Energieunternehmen kann aber Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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