Lieferung in mehreren Paketen? – Urteil schränkt Anbieter ein

Veröffentlicht: 21.02.2025
imgAktualisierung: 21.02.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.02.2025
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Mehrere Pakete liegen vor einer Haustür
NewAfrica / Depositphotos.com
Nach einem Urteil des LG Köln dürfen Unternehmen in AGB-Klauseln Teillieferungen nicht ohne Zustimmung der Kundschaft festlegen.


Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass eine Vertragsklausel eines Wirtschaftsverlags zur eigenmächtigen Teillieferung unzulässig ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt, da die Regelung Verbraucher:innen benachteilige. Das Gericht untersagte dem Unternehmen, diese Klausel weiterhin zu nutzen und verpflichtete es zur Übernahme der Abmahnkosten (LG Köln, Urteil vom 07.05.2024, Az.: 31 O 281/23).

Klausel zur Teillieferung in AGB

Ein Wirtschaftsverlag hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass Bestellungen bei Bedarf in mehreren Lieferungen ohne Zusatzkosten erfolgen können. Kund:innen erhielten damit keine Garantie, ihre Ware in einer einzigen Sendung zu bekommen. Die Verbraucherzentrale sah dies als problematisch an, da mehrere Lieferungen für Verbraucher:innen zusätzlichen Aufwand bedeuten können – etwa bei der Annahme oder Abholung von Paketen.

Da der Verlag die Abmahnung nicht akzeptierte, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim LG Köln ein.

Gerichtsurteil: Klausel ist unzulässig

Das Gericht entschied, dass die Klausel gegen das Verbraucherrecht verstößt. Unternehmen dürfen nicht einseitig bestimmen, dass eine Lieferung in mehreren Teilen erfolgt. Kunde:innen müssen vor Vertragsabschluss klar darüber informiert werden, ob ihre Bestellung in einer oder mehreren Sendungen kommt.

Die Klausel wurde als unzulässige Vertragsänderung gewertet. Kund:innen gehen beim Kauf davon aus, ihre Ware vollständig zu erhalten. Wird ihnen nachträglich mitgeteilt, dass sie ihre Bestellung in mehreren Teilen erhalten, wird der Vertrag ohne ihre Zustimmung geändert – was gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt.

Ein weiteres Problem war die fehlende Transparenz. Die Klausel ließ offen, wann und in welchem Umfang Teillieferungen erfolgen. Die Kundschaft hätte sich darauf einstellen müssen, mehrfach Pakete zu empfangen oder abzuholen, was unpraktisch sein kann.

Verlag unterliegt vor Gericht

Das Unternehmen argumentierte, dass die Regelung nur in Ausnahmefällen gelte und keine Mehrkosten verursache. Das Gericht hielt dem entgegen, dass nicht nur finanzielle, sondern auch organisatorische Nachteile für Verbraucher:innen entstehen.

Das LG Köln verurteilte den Verlag zur Unterlassung. Falls die Klausel weiterhin verwendet wird, drohen hohe Ordnungsgelder. Zudem wurde der Verlag verpflichtet, die Abmahnkosten zu übernehmen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.02.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
6 Kommentare
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David
24.02.2025

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Frage an die Redaktion: Wir verkaufen kleine und große, sperrige Artikel (Wasserkanister) und wenn ein Kunde mehr als 1 Stk. von den großen bestellt passen beide in keinen Karton mehr. Eine Spedition wäre zu teuer bzw. haben wir keinen zumutbaren Weg so eine stückbasierte Berechnung bei kleinen & großen Artikeln durchzuführen oder abmahnsicher im Shop anzuzeigen. Es muss also für jede Bestellung bei uns nach unserem ermessen entschieden werden ob nur eine Sendung erstellt werden muss oder mehrere. Gibt es eine Ausnahme für Verhältnismäßigkeit in dem Urteil oder kann irgendwie "richtig" in den AGB auf mögliche Teillieferungen hingewiesen werden?
Redaktion
25.02.2025
Hallo David,
bei dem Urteil ging es vor allem darum, dass eine AGB-Klausel, die zu bedingungslosen Teillieferungen berechtige oder unklare Bedingungen zur Ausübung von Teillieferungen enthalte, gegenüber Verbrauchern unzulässig sei. Es muss für den Verbraucher also klar hervorgehen, unter welchen Bedingungen eine Teillieferung eintritt, um sich bei einer mengenmäßig oder umfangsmäßig größeren Bestellung auf eine Teillieferung einstellen zu können.
Beste Grüße
die Redaktion
dirk
24.02.2025

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Die Realität sieht doch in der Regel genau anders herum aus: Der Kunde will alles so schnell wie möglich. Wir haben z.B. Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten. Regelmäßig packen Kunden diese zusammen in eine Bestellung, ohne darauf zu achten (obwohl wir die Lieferzeiten deutlich angeben - auch in Warenkorb und Checkout, und sogar in unterschiedlichen Farben). Umgehend nach einer Bestellung weisen wir solche Kunden darauf hin, dass einer oder mehrere Artikel mit längerer Lieferzeit enthalten wird, und u.a. auch aus Umweltschutzgründen wir keine Teillieferungen vornehmen, sondern erst versenden, wenn die Lieferung vollständig versandbereit ist. Und regelmäßig kommt es vor, dass Kunden dann aber unbedingt dass, was vorrätig ist, sofort haben wollen. (OK, solche Kunden schicken dann meist sowieso alles zurück.) Die spannende, rechtliche Frage wäre - wenn Artikel mit unterschiedlicher Lieferzeit zusammen bestellt werden und zwingend in einer Lieferung ausgeliefert werden muss - was ist dann mit dem Anspruch auf sofortige Lieferung bei den Artikeln der Bestellung, wo die sofortige Verfügbarkeit angegeben war? Und wie ist das mit Amazon? Da ist es doch die Regel, dass Artikel aus unterschiedlichen Versandzentren kommen und es die Auisnahme ist, dass alles zusammen kommt, und nur in Ausnahmefällen in einem Paket???
Matze
04.03.2025
Beispiel aus der Praxis: Kunde bestellt 36 Fl. eines Getränkes. 18 passen in einen Karton. Also 2 Kartons. Alle werden am gleichen Tag gepackt. Der Dienstleister holt die Pakete ab. Und liefert sie an zwei verschiedenen Tagen aus. Ich kann das nicht beeinflussen. Und nun ? Praxis sieht halt anders aus. In mehr als 20 Jahren Onlineversand hatte ich zweimal eine Beschwerde. In den AGB steht dazu aber nichts. In Ausnahmesitutionen informieren wir den Kunden und fragen nach seinem Wunsch. Ergebnis: 1/200 Kunden wartet auf die komplette Versendung - das bedeutet nicht, dass die Pakete dann trotzdem am gleichen Tag eintreffen...
Sebastian
24.02.2025

Antworten

Naja, bei Online-Bestellungen bedeutet das vermutlich ein Abfrage-Häkchen mehr: "Wollen Sie die Lieferung notfalls in Teillieferungen erhalten oder in jedem Falle in einer Lieferung?" Ist, glaube ich, nicht so schlimm.
Stefan
24.02.2025

Antworten

In der Regel möchten Kunden ihre Bestellungen ja so schnell wie möglich bekommen. Nun wird man mit hohen Ordnungsgeldern bedroht, weil man für mehr Kundenzufriedenheit Artikel mit kürzerer Lieferzeit auf eigene Kosten früher versendet als die bestellten Artikel mit längerer Lieferzeit? Tolle Idee!