Materialangaben als Pflichtinformation
Nach der Textilkennzeichnungsverordnung müssen Händler:innen Käufer:innen bereits vor dem Kauf über die genaue Textilfaserzusammensetzung informieren. Das gilt ausdrücklich auch für Online-Käufe. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Angaben „wesentliche Informationen“ für eine fundierte Kaufentscheidung darstellen.
„Gemäß Art. 16 I S. 2 TextilKennzVO müssen diese Informationen für Verbraucher auch schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Das gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Weg erfolgt. Die Informationspflichten (…) stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in den Geschäftsräumen präsentiert bzw. zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird, (…) wesentliche Informationen i.S.v. § 5 a II, III Nr. 1 UWG a.F / §§ 5 a I, 5 b I Nr. 1 UWG n.F. dar (…).“
– LG Kassel (Urt. v. 27.03.2025 - Az.: 11 O 695/24), Zitat von Dr. Bahr
Der Einwand des Händlers, die Materialangaben seien nicht kaufentscheidend, wurde abgelehnt. Gemäß § 5a UWG dürfen Informationen, die für die Kaufentscheidung relevant sind, nicht vorenthalten werden.
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