LG Kassel verurteilt Online-Händler wegen fehlender Materialinfos

Veröffentlicht: 02.09.2025
imgAktualisierung: 02.09.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
02.09.2025
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Bunte Stoffschals gerollt in Holzkiste, darunter ein blauer Schal mit Stickerei und ein gelber mit Blumenmuster
esokolovskaya / Depositphotos.com
Shops sind verpflichtet, vor dem Verkauf die Materialzusammensetzung von Textilien offenzulegen, urteilte das LG Kassel.


Ein Online-Shop, der Fanartikel wie Schals und Hoodies ohne Materialangaben anbot, wurde vom LG Kassel zur Unterlassung verurteilt (Urt. v. 27.03.2025 - Az.: 11 O 695/24). Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband, der in der fehlenden Angabe einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sah.

Materialangaben als Pflichtinformation

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung müssen Händler:innen Käufer:innen bereits vor dem Kauf über die genaue Textilfaserzusammensetzung informieren. Das gilt ausdrücklich auch für Online-Käufe. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Angaben „wesentliche Informationen“ für eine fundierte Kaufentscheidung darstellen.

„Gemäß Art. 16 I S. 2 TextilKennzVO müssen diese Informationen für Verbraucher auch schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Das gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Weg erfolgt. Die Informationspflichten (…) stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in den Geschäftsräumen präsentiert bzw. zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird, (…) wesentliche Informationen i.S.v. § 5 a II, III Nr. 1 UWG a.F / §§ 5 a I, 5 b I Nr. 1 UWG n.F. dar (…).“

– LG Kassel (Urt. v. 27.03.2025 - Az.: 11 O 695/24), Zitat von Dr. Bahr

Der Einwand des Händlers, die Materialangaben seien nicht kaufentscheidend, wurde abgelehnt. Gemäß § 5a UWG dürfen Informationen, die für die Kaufentscheidung relevant sind, nicht vorenthalten werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 02.09.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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1 Kommentare
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Swen
03.09.2025

Antworten

... und achtet darauf nicht stumpf die Herstellerangaben abzukopieren, die Angaben müssen immer in der Landessprache erscheinen. "100 % Cotton" z.B. kann in Deutschland auch abgemahnt werden !