LG Bochum zu DHL GoGreen: „CO2-neutraler Versand“ ist irreführend

Veröffentlicht: 24.02.2026
imgAktualisierung: 24.02.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.02.2026
img 24.02.2026
ca. 2 Min.
Grüne Farbe
nito103 / Depositphotos.com
Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hat das Landgericht Bochum gegen einen Online-Shop entschieden.


Der Online-Shop Clevertronic warb damit, dass seine Produkte CO2-neutral versendet werden würden. Außerdem warb er mit den Begriffen „Nachhaltig & regional“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sah diese Werbung als irreführend an und klagte gegen den Online-Händler, wie das DATEV Magazin berichtete.

Urteil des Landgericht Bochum

Der Shop warb damit, dass das Gerät mit DHL GoGreen CO2-neutral versendet wird, außerdem befand sich im Shop die Aussage „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in Münster!“. Gegen beide Aussagen ging der VZBV vor. 
Auch das Landgericht Bochum stufte die Werbeaussagen als irreführend ein. Die Aussage, dass es sich um einen CO2-neutralen Versand handle, wenn mit DHL GoGreen versendet wird, ist schlicht falsch. Bei DHL GoGreen wird die Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum herkömmlichen Versand lediglich reduziert. 

Auch die Aussage „Nachhaltig und regional“ wurde vom Gericht als irreführend angesehen. Bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen werden strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage gestellt. Hier wurde nicht erklärt, wie die Nachhaltigkeit erreicht wird und was mit regional gemeint ist. Denn der Online-Shop richtet sich an Kund:innen in ganz Deutschland, die bundesweit beliefert werden.

Darauf müssen Händler:innen achten

Nicht erst mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist bei umweltbezogenen Aussagen Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2024 entschieden, dass nicht ohne weitere Informationen damit geworben werden darf, dass ein Produkt klimaneutral sei. 
Händler:innen, die damit werben, dass ein Produkt besonders nachhaltig ist, müssen Verbraucher:innen immer auch darüber aufklären, wie diese Nachhaltigkeit zustande gekommen ist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 24.02.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
Kommentar schreiben

dirk
25.02.2026

Antworten

Diese ganzen C02-Reduktions-Werbe-Maßnahmen sind doch reines Greenwashing - ob nun im Ausgleich für einen Urlaubsflug irgendwo in Brasilien angeblich ein Baum gepflanzt werden soll, oder DHL mehr Elektro-Fahrzeuge anschaffen will (was sie natürlich ohne GoGreen niemals tun würden...?) Auch das ganze CO2-Zertifikate-System ist reines Gaslighting. Das Einzige, was den CO2-Ausstoß beim Paketversand tatsächlich verringern würde, wären weniger Pakete - aber das ist natürlich nicht im Sinne eines Paketdienstleisters...
Schubert
25.02.2026

Antworten

Haben wir hier einen massiven Betrug durch die DHL? Denn bei GoGreen wird laut DHL: Mit GoGreen können Emissionen (durch Offsetting) kompensiert werden! CO₂e-Ausstoß absolut (in t) Well-to-Wheel 0,19 CO₂e-Ausstoß absolut (in t) Tank-to-Wheel 0,16 Wir zahlen also dafür, wieso kommt das Gericht nun zu einer andere Idee. Meinen die vielleicht GoGreen Plus. Hier ist es so, dass reduziert wird aber nicht neutrallisiert....
Redaktion
25.02.2026
Das Gericht hat einfach nur entschieden, dass diese Art der Kompensation gegenüber Verbrauchern nicht mit klimaneutral beworben werden darf, weil dieser Begriff suggeriert, dass gar kein CO2 ausgestoßen wird. Klimaneutral und CO2-Kompensation sind nach dieser Logik nun mal unterschiedliche paar Schuhe.