Ein Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zieht eine klare Grenze für den Einsatz von fremden Zitaten in der Werbung. Unternehmen, die Kundenlob unkommentiert auf ihren Verkaufs- oder Landingpages präsentieren, verwandeln subjektive Aussagen in Werbe- und/oder Wirkversprechen und müssen diese im Zweifel wissenschaftlich lückenlos belegen können (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 3 W 33/26).
Wer zitiert, wirbt selbst
Im entschiedenen Fall hatte eine Herstellerin ein Tierarzneimittel unter anderem mit Aussagen behandelnder Tierärztinnen und Tierärzte beworben, etwa mit Formulierungen wie „Ich empfehle das Präparat uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen“ oder „Kein Juckreiz mehr“. Die Klägerin, ein Wettbewerber, sah darin irreführende Werbung und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag teilweise abgelehnt, das Oberlandesgericht gab der Beschwerde nun in vollem Umfang statt.
Zentral für die Entscheidung ist ein Punkt, der weit über Tierarzneimittel hinausweist: Nach Auffassung des Senats haftet ein Unternehmen für zitierte Kundenaussagen bereits deshalb, weil es selbst mit ihnen wirbt, unabhängig davon, ob es sich die Aussagen inhaltlich zu eigen gemacht hat. Diese Unterscheidung, die in der Rechtsprechung sonst eine wichtige Rolle spielt, war für das Gericht hier unerheblich. Wer fremde Stimmen in die eigene Werbung integriert, wird für deren Inhalt verantwortlich gemacht.
Warum Einzelmeinungen wie Fakten wirken
Besonders bemerkenswert ist die Begründung, warum die Aussagen als irreführend gelten, obwohl sie erkennbar persönliche Erfahrungsberichte einzelner Praktiker waren. Das Gericht stellte klar, dass unkommentiert wiedergegebene Einzelmeinungen beim Fachpublikum den Eindruck erwecken, die geschilderten Erfolge seien allgemein zu erwarten. Selbst Tierärztinnen und Tierärzte als besonders sachkundige Zielgruppe seien davor nicht gefeit, schließlich ergäbe die Werbung sonst gar keinen Sinn: Sie soll zum Einsatz des Produkts motivieren, nicht zu eigener wissenschaftlicher Prüfung.
Auch wenn es im konkreten Fall um Tierarzneimittel ging, betrifft der Kerngedanke jede Branche, die mit Kundenstimmen wirbt. Zu denken ist z. B. an Testimonials auf der Produktseite, zitierte Rezensionen in Anzeigen, Erfahrungsberichte. Wer eine Bewertung unkommentiert herausstellt, kann für ihren Inhalt haftbar gemacht werden, sobald sie überzogene oder nicht belegbare Erfolge suggeriert.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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