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Wer mit Kundenstimmen wirbt, haftet für deren Richtigkeit

Veröffentlicht: 25.08.2026
imgAktualisierung: 25.08.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.08.2026
img 25.08.2026
ca. 2 Min.
Kundenbewertungen
denisismagilov / Depositphotos.com
Wer mit Kundenberichten wirbt, haftet unter Umständen voll für deren Aussagegehalt.


Ein Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zieht eine klare Grenze für den Einsatz von fremden Zitaten in der Werbung. Unternehmen, die Kundenlob unkommentiert auf ihren Verkaufs- oder Landingpages präsentieren, verwandeln subjektive Aussagen in Werbe- und/oder Wirkversprechen und müssen diese im Zweifel wissenschaftlich lückenlos belegen können (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 3 W 33/26).

Wer zitiert, wirbt selbst

Im entschiedenen Fall hatte eine Herstellerin ein Tierarzneimittel unter anderem mit Aussagen behandelnder Tierärztinnen und Tierärzte beworben, etwa mit Formulierungen wie „Ich empfehle das Präparat uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen“ oder „Kein Juckreiz mehr“. Die Klägerin, ein Wettbewerber, sah darin irreführende Werbung und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag teilweise abgelehnt, das Oberlandesgericht gab der Beschwerde nun in vollem Umfang statt.

Zentral für die Entscheidung ist ein Punkt, der weit über Tierarzneimittel hinausweist: Nach Auffassung des Senats haftet ein Unternehmen für zitierte Kundenaussagen bereits deshalb, weil es selbst mit ihnen wirbt, unabhängig davon, ob es sich die Aussagen inhaltlich zu eigen gemacht hat. Diese Unterscheidung, die in der Rechtsprechung sonst eine wichtige Rolle spielt, war für das Gericht hier unerheblich. Wer fremde Stimmen in die eigene Werbung integriert, wird für deren Inhalt verantwortlich gemacht.

Warum Einzelmeinungen wie Fakten wirken

Besonders bemerkenswert ist die Begründung, warum die Aussagen als irreführend gelten, obwohl sie erkennbar persönliche Erfahrungsberichte einzelner Praktiker waren. Das Gericht stellte klar, dass unkommentiert wiedergegebene Einzelmeinungen beim Fachpublikum den Eindruck erwecken, die geschilderten Erfolge seien allgemein zu erwarten. Selbst Tierärztinnen und Tierärzte als besonders sachkundige Zielgruppe seien davor nicht gefeit, schließlich ergäbe die Werbung sonst gar keinen Sinn: Sie soll zum Einsatz des Produkts motivieren, nicht zu eigener wissenschaftlicher Prüfung.

Auch wenn es im konkreten Fall um Tierarzneimittel ging, betrifft der Kerngedanke jede Branche, die mit Kundenstimmen wirbt. Zu denken ist z. B. an Testimonials auf der Produktseite, zitierte Rezensionen in Anzeigen, Erfahrungsberichte. Wer eine Bewertung unkommentiert herausstellt, kann für ihren Inhalt haftbar gemacht werden, sobald sie überzogene oder nicht belegbare Erfolge suggeriert.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 25.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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cf
26.08.2026

Antworten

Meinung: Vollkommen weltfremde Entscheidung. Wer bitte glaubt denn, dass eine eingeblendete Meinung einer Person eine allgemeingültige Produktaussage des Herstellers ist? Dafür ist es schließlich eine Meinung (solange klar ist, von wem diese stammt). Ansonsten würde dieser Beitrag bedeuten, dass ich keine Testimonials oder Produktbewertungen mehr veröffentlichen darf, in denen ein Kunde schreibt, dass das Produkt gut funktioniert - es könnte ja sein, dass jemand anderes damit nicht klarkommt. Wären da nicht die ganzen EU-Vorgaben zu verpflichtenden Produktangaben, könnte man einfach nur noch ein Bild des Produkts veröffentlichen (liest ja eh keiner den Text). Aber auch das ist schon riskant, wenn ich das Foto aus dem gleichen Winkel wie jemand anderes mache und er mich dann auf Urheberrechtsverletzung verklagen will - oder der Hersteller verklagt mich, weil ich sein Produkt öffentlich zur Schau stelle und ich muss hierfür künftig Lizenzgebühren zahlen...
Redaktion
26.08.2026
Knackpunkt ist, dass man sich in so einem Fall die Aussagen aus den Rezensionen als Unternehmen zu Eigen macht. Bedeutet: Sie müssen sich an den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften messen lassen. So wird verhindert, dass Unternehmen plötzlich beispielsweiße verbotene, gesundheitsbezogene Aussagen treffen können.
cf
27.08.2026
Liebe Redaktion: Das würde dann aber bedeuten, dass ich meinen Kunden erstmal unser gesamtes Rechtssystem erklären müsste - und selbst dann ist noch nicht 100% klar, was genau z.B. eine gesundheitsbezogene Aussage ist (weder dem Kunden noch vielen Händlern). Und das Thema zieht sich ja durch alle Themen. Vielleicht brauchen wir ein Gesetz, dass alle Bürger gesetzlich verpflichtet ein Jurastudium abzuschließen und erst danach sind sie geschäftsfähig.
Redaktion
27.08.2026
Nein, das musst du nicht. Mit dieser Frage hat sich sogar schon der BGH beschäftigt: Wenn die Rezensionen klar vom Inhalt des Verkäufers abgegrenzt sind (was sie in der Regel sind), dürfen dort auch Aussagen drinstehen, die der Verkäufer selbst nie treffen dürfte. Lediglich wenn der Verkäufer sich dazu entscheidet, einzelne Rezensionen als Testimonials oder Zitate in seine Inhalte aufzunehmen, muss er darauf achten, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen.