Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 04.06.2024, Aktenzeichen: 13 U 11/23) hat entschieden, dass eine Bewertung durch jemanden, der gar nicht zum Kundenkreis gehört, im Einzelfall zulässig sein kann.
Ein Stern für eine Anwältin
Das gesamte Urteil, über das Haufe berichtet, basiert auf der Situation einer Anwältin, die von einem Beklagten eine Ein-Sterne-Bewertung mit dem Kommentar „Nein“ erhielt. Die Anwältin erhob Klage auf Unterlassung gegen den Bewerter, da er tatsächlich nie ihr Mandant war. Der Kontakt zwischen ihnen beschränkte sich auf ein Telefonat, in dem es um eine Rechnungsstellung gegenüber einer GbR ging, die sie vertrat und bei der der Beklagte eine Forderung hatte.
Die Klage der Anwältin war erfolgreich. Zwar hatte der Beklagte grundsätzlich das Recht, die Anwältin zu bewerten, jedoch hätte er klarstellen müssen, dass er kein Mandant war. Online-Bewertungen basieren üblicherweise auf Erfahrungen von Kunden oder Dienstleistungsempfängern. Daher könnte der allgemeine Leserkreis fälschlicherweise annehmen, dass zwischen der Anwältin und dem Beklagten ein Mandatsverhältnis bestanden hatte.
Kniffelige Sache für den E-Commerce
Immer mal wieder beklagen Händler:innen, Bewertungen von Personen zu bekommen, die gar nichts bei ihnen gekauft hätten. Das Urteil stellt klar, dass das auch nicht zwingend notwendig ist. Wer in ein Geschäft hereingeht, um dort nach dem Weg zu fragen, kann eben auch die Freundlichkeit des Personals bewerten. Ebenso wohl auch Kund:innen, die einfach nur Auskünfte zu Produkten im Online-Shop erfragen. Allerdings müssen sie in der Bewertung offenlegen, dass gar kein Kaufvertrag abgewickelt wurde.
Das Ungünstige daran ist, dass diese Bewertungen bei aller Transparenz natürlich trotzdem in die Gesamtbewertung einfließen und somit das Bild verfälschen können.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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