Das Kammergericht Berlin hat am 12. November 2025 entschieden, dass Streaming-Dienste bei der Online-Kündigung von Abos keine Login-Daten abfragen dürfen (Az. 5 U 6/25). Nach Auffassung des Gerichts stelle diese Praxis eine unzulässige Hürde dar.
Strenge Vorgaben für Online-Kündigungen
Der Streitfall drehte sich um die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, Online-Abos einfach und direkt zu kündigen. Laut Gesetz müssen Anbieter eine elektronische Kündigung über einen sogenannten Kündigungsbutton ermöglichen. Dieser Button soll die Kundschaft unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der sie die Kündigung abschließen kann. Der betroffene Streaming-Dienst hatte jedoch zunächst eine Login-Maske vorgeschaltet, die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Passwort abfragte.
Login-Daten können leicht in Vergessenheit geraten
Das Kammergericht bewertete diese Praxis als unzulässig. Die Abfrage von Login-Daten könne den Kündigungsprozess unnötig erschweren oder verzögern, etwa wenn Kundinnen und Kunden ihre Zugangsdaten nicht griffbereit hätten. Stattdessen sei es ausreichend, ständig verfügbare Informationen wie Name und Anschrift zur Identifikation abzufragen.
Das Urteil des Kammergerichts steht jedoch im Spannungsfeld mit einer Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2024 (Az. 3 U 2214/23), das Login-Masken in Ausnahmefällen für zulässig hielt. Durch die Zulassung der Revision könnte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage nun höchstrichterlich klären. Bis dahin bleibt unklar, ob und unter welchen Umständen Login-Abfragen im Kündigungsprozess zulässig sein könnten.
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