Geht es um unfaire Rezensionen, stellt sich oft auch die Frage: Ist diese harte Kritik noch von der Meinungsfreiheit gedeckt? Oft hilft ein Blick in die Rechtsprechung, die ganz konkrete Fälle beurteilt. Kürzlich wurde beispielsweise entschieden, dass die Bezeichnung als „aufgedunsene Dampfnudel“ nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Satire handeln will. Und: Was die Satire nicht darf, dürfen wohl erst recht Autor:innen von Rezensionen nicht.
Das ist passiert: YouTuber veröffentlicht Satire-Videos
Der betroffene YouTuber betreibt einen Kanal mit rund 600.000 Abonnent:innen, auf dem er regelmäßig satirisch gemeinte Kurzvideos mit politischen Kommentaren veröffentlicht. Unter seinem Pseudonym versteht er sich als Kunst- und Kultfigur. Im Streit stehen drei Videos, die verschiedene Gerichte als strafbare Beleidigungen (§ 185 StGB) eingestuft haben. Die Videos bestehen aus Collagen aus Nachrichten- und Filmszenen, kombiniert mit eigenen Studioaufnahmen.
In zwei Fällen wurde nach der Einblendung klar erkennbarer Politikerinnen ein Ruf eingeblendet: „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ Im dritten Video kommentierte er die Aussage einer weiteren Politikerin zum Thema Migration mit den Worten: „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“ Die Strafgerichte sahen darin gezielte Ehrverletzungen, nicht Satire. Der YouTuber berief sich dagegen auf Kunst- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte.
Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde ab
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. Juni 2025, Aktenzeichen: 1 BvR 2721/24) hat seine Beschwerde abgelehnt. Der Grund ist einfach der, dass der YouTuber nicht dargelegt hat, inwiefern die Strafurteile seine Kunst- oder Meinungsfreiheit verletzten. Es reiche nicht aus, sich einfach nur auf die Grundrechte zu berufen; man müsse auch konkret darlegen, warum im konkreten Fall genau diese Rechte verletzt seien.
Fazit: Rolle der Meinungsfreiheit im E-Commerce
Obwohl der Fall aus dem Bereich der politischen Meinungsäußerung stammt, hat er eine klare Signalwirkung für Online-Händler:innen, Plattformbetreiber:innen, Influencer:innen – und besonders für das Thema Kundenbewertungen und Rezensionen im E-Commerce:
Grenzen satirischer oder überspitzter Inhalte
Wer Produkte oder Dienstleistungen in satirischer Form kritisiert oder kommentiert – sei es als Influencer oder im Rahmen von Content-Marketing –, muss sich darüber im Klaren sein:
Was für einen politisch-satirischen YouTuber strafbar ist, gilt für Händler:innen und Verbraucher:innen erst recht.
Rezensionen und Bewertungen
- Verbraucherrezensionen, die über eine pointierte Kritik hinausgehen und in den Bereich der Ehrverletzung, Herabwürdigung oder Schmähkritik vordringen, können straf- oder zivilrechtlich angreifbar sein. Wer etwa in einer Produktbewertung Formulierungen wie „Betrüger“, „Drecksladen“ oder persönliche Angriffe auf Mitarbeitende äußert, riskiert rechtliche Konsequenzen – insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen.
- Auch Formulierungen im vermeintlich ironischen oder überspitzten Ton („der Geschäftsführer ist eine aufgedunsene Dampfnudel“) sind nicht per se durch Meinungsfreiheit gedeckt.
- Plattformbetreiber, die solche Rezensionen veröffentlichen lassen, müssen im Rahmen ihrer Prüfpflichten eingreifen, wenn entsprechende Hinweise eingehen – spätestens nach einer Beschwerde.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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es ist richtig, dass der Antrag auf Unterlassung vom Landgericht Hamburg abgewiesen wurde; in einem anderen Fall wurde aber für die gleiche Bezeichnung eine Strafe wegen Beleidigung verhangen. Der Fall zeigt wunderbar, dass unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wie es in einer Demokratie üblich ist.
Gruß, die Redaktion