Daher: Beiträge nicht „zur Sicherheit“ als Werbung kennzeichnen
Wer „zur Sicherheit“ alles als Werbung kennzeichnet, sollte wissen: Auch das kann rechtlich problematisch sein. Eine Werbekennzeichnung suggeriert eine geschäftliche Beziehung. Besteht diese tatsächlich nicht, wird eine Kooperation nach außen dargestellt, die es gar nicht gibt. Genau das war im Koblenzer Fall der Knackpunkt: Eine Partnerschaft wurde weiter beworben, obwohl sie beendet war – das ist irreführend.
Übertragen auf Social Media heißt das: Nicht nur die fehlende Kennzeichnung kann abmahnfähig sein, sondern auch eine unzutreffende Kennzeichnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Art der Kennzeichnung suggeriert, es läge eine Kooperation vor.
„Lieber zu viel als zu wenig“ ist ein schlechter Rat. Kennzeichnungspflichten sind kein Bauchgefühl – sondern eine Frage der tatsächlichen Geschäftsbeziehung.
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