Wer Lebensmittel online bestellt und der Kaufvertrag erst bei Lieferung an der Haustür zustande kommt, muss das Ursprungsland von Obst und Gemüse nicht schon auf der Website angeben – ein Hinweis im Lieferavis kurz vor Zustellung reicht aus. Das hat das OLG Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt (Urt. v. 15.05.2026, Az.: 6 U 85/25).
Ein Verbraucherverband hatte gegen Rewe geklagt, weil der Lieferdienst Produkte wie „Bio Rispentomaten 500 g" mit mehreren möglichen Herkunftsländern (z. B. Spanien, Niederlande, Deutschland) auflistete und das konkrete Land erst per E-Mail-Lieferavis sowie auf der Verpackung nannte.
Das Gericht sah darin kein unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen: Da der Vertrag erst an der Haustür geschlossen werde, liege kein Fernabsatzgeschäft vor – Herkunft und Handelsklasse müssten dann nur auf der Verpackung stehen. Selbst bei unterstelltem Fernabsatz sei der Kunde ausreichend informiert, da er die Herkunft vor der endgültigen Kaufentscheidung erfahre und die Lieferung kostenfrei ablehnen könne. Die speziellen EU-Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gingen zudem der allgemeinen LMIV vor. Eine Pflicht zur Echtzeit-Angabe auf der Website würde Händler laut Gericht zu einer unzumutbaren dauerhaften Synchronisierung von Angebot und Lagerbestand zwingen.
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