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„Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ – warum dieser Button abmahnfähig ist

Veröffentlicht: 05.08.2026
imgAktualisierung: 05.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.08.2026
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ca. 2 Min.
Warenkorb-Schaltfläche mit Warnsymbol als Hinweis auf einen Fehler oder ein Problem im Online-Bestellprozess.
KI
Ein Zusatz am Bestellbutton kann reichen, um gegen die Button-Lösung zu verstoßen.


Ein Zusatz zum Bestellbutton kann die gesetzlich vorgeschriebene Warnfunktion aushebeln – das hat das OLG Celle klargestellt (Beschl. v. 29.05.2026, Az.: 13 U 21/26).

Ein Anbieter von Online-Seminaren beschriftete seinen finalen Bestellbutton mit „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“. Ein Verbraucherschutzverband klagte – und bekam vor dem LG Hildesheim sowie in der Berufung vor dem OLG Celle recht.

Warum der Button unzulässig ist

Das Gesetz verlangt, dass die Schaltfläche ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer eindeutig entsprechenden Formulierung beschriftet ist. Der Zusatz „… und weiter zur Zahlung“ erweckt laut Gericht den falschen Eindruck, der Vertrag komme erst mit der Zahlung zustande – und verstößt damit gegen die Button-Lösung.

Erschwerend kam laut der Kanzlei Dr. Bahr hinzu: Der Kunde musste sich durch drei ähnlich klingende Buttons klicken („Jetzt Buchen“, „Bestellung abschließen“, „Jetzt kaufen …“). Dadurch verliert laut OLG selbst ein grundsätzlich zulässiges „Jetzt kaufen“ seine Warnwirkung.

Zwei weitere Verstöße

  • Wesentliche Merkmale fehlten direkt am Button: Datum und Dauer des Seminars mussten unmittelbar vor dem letzten Klick sichtbar sein – frühere Hinweise im Bestellprozess reichten nicht.
  • Mehrere Widerrufsbelehrungen ohne Zuordnung: Der Anbieter zeigte parallel verschiedene Widerrufsvarianten, ohne klarzustellen, welche für die konkrete Buchung gilt. Das Gericht: Es ist nicht Aufgabe des Verbrauchers, selbst zu beurteilen, ob es sich rechtlich um eine Dienstleistung oder digitale Inhalte handelt.

Was das für Online-Händler bedeutet

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber deutlich: Zusätze am Bestellbutton sind riskant, auch wenn der Kernbegriff („kaufen“) an sich zulässig wäre. Wer mehrstufige Check-out-Prozesse mit mehreren ähnlichen Buttons nutzt, sollte prüfen, ob die Warnfunktion am Ende noch gegeben ist – und Widerrufsbelehrungen eindeutig dem jeweiligen Produkt zuordnen.

Veröffentlicht: 05.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Felix
06.08.2026

Antworten

Bei eBay ist es sehr häufig der Fall, dass wenn man etwas zum Festpreis kauft auch sofort zum Bezahlen gezwungen wird, sonst wird der Kauf nicht akzeptiert. Darf eBay das denn überhaupt so handhaben wenn ich mir diesen Artikel so durchlese und geistig verarbeite?
D. Schönfelst
06.08.2026

Antworten

"Bestellung abschließen" und "jetzt kaufen" sind ganz klar 2 getrennte Dinge, die jeder erkennen kann, ausser Richter am OLG. Wird in jedem shop so betrieben, auch bei ebay oder Amazon. Wenn ich mehrere Artikel zusammenstelle und dann alles habe, klicke ich "Bestellung abschließen" an. Dann wird die Bestellung noch einmal komplett angezeigt, ohne daß eine Kaufverpflichtung besteht und ws wird auch keine Bestellung an den Verkäufer weitergeleitet. Erst wenn ich auf "Jetzt kaufen" klicke wird der Bestell- und Bezahlungsprozess ausgelöst. Genau wie der Vorgänger beschrieben hat: Wenn ich im Supermarkt 3 Teile im Einkaufswagen habe, habe ich keinen verbindlichen Einkauf getätigt. Ich kann das jederzeit stehen lassen und gehen ohne eine Verpflichtung eingegangen zu sein. Das ist die vergleichbare digitale Bestellübersicht im online-shop. So läuft das in jedem online shop !
cf
06.08.2026

Antworten

Und wenn der Anbieter laut AGB tatsächlich geregelt hat, dass der Kaufvertrag erst mit Zahlung zustande kommt? Dann wäre die Formulierung doch korrekt... Ich könnte ja auch auf den Button schreiben: "Jetzt Bestellangebot an den Shopbetreiber senden. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen erhalten Sie die Ware, ansonsten verfällt ihr Bestellangebot." Davon mal abgesehen scheinen die Gesetzgeber echt zu denken, dass die Menschen vollkommen verblödet sind. Wenn in einem Onlineshop ein Produkt für x Euro angeboten wird - NATÜRLICH muss ich das bezahlen. Ich warte noch darauf, bis jemand einen Supermarkt verklagt, weil er mit dem Einkaufswagen nicht einfach rausgehen kann, denn da steht auch nirgends eine Aufklärung, dass ich die Produkte an der Kasse bezahlen muss - und trotzdem versteht es jeder. Wo bitte ist der Unterschied?
Redaktion
06.08.2026
Die Button-Lösung ist zwingendes Verbraucherrecht – daran ändern auch AGB nichts (§ 312k BGB). Es geht dabei nicht darum, ob Verbraucher grundsätzlich wissen, dass sie zahlen müssen. Es geht darum, dass bei mehreren ähnlichen Buttons hintereinander (hier: „Jetzt Buchen" → „Bestellung abschließen" → „Jetzt kaufen …") am Ende klar erkennbar sein muss, welcher Klick jetzt verbindlich bestellt. Genau das war hier nicht gegeben.
Christian Strasser
06.08.2026
@ Redaktion: „Jetzt kaufen“ heißt „“jetzt kaufen“…ich weiß nicht, wie man auf die Idee kommen sollte, dass „Bestellung abschließen“ in Wirklichkeit „kaufen“ bedeuten sollte. Auch ist es doch der Wille des Käufers, zu kaufen! Es ist doch nicht so, dass mehrere Buttons jemanden reinlegen sollte, der nicht kaufen wollte. Wenn ich das in rotes Auto verkaufen möchte und das so rein schreibe, also „rotes Auto“, dann muss ich doch auch kein Foto hinzufügen, dass das Auto auch wirklich rot ist… genau hier zeigt sich erneut die typisch deutsche Regelungswut..! Man sucht sich die abstruseste Möglichkeit aus, und die wird dann Standart..
Redaktion
10.08.2026
„Jetzt kaufen“ ist tatsächlich eindeutig – und deshalb auch völlig unproblematisch. 🙂 Bei Formulierungen wie „Bestellung abschließen“ sieht es aber anders aus. Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass aus der Beschriftung des letzten Buttons hervorgeht, dass mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird. Ob man diese Vorgabe sinnvoll findet oder nicht, ist natürlich eine andere Frage. Der Vergleich mit dem roten Auto passt deshalb nicht ganz: Hier geht es nicht darum, eine ohnehin vorhandene Information noch einmal zu bestätigen, sondern darum, welche konkrete Rechtsfolge genau dieser Klick auslöst. Und dafür hat der Gesetzgeber nun einmal eine eindeutige Kennzeichnung vorgeschrieben.