Was bedeutet das für den Online-Handel?
Die Anfechtung der Willenserklärung ist nicht mit dem Widerrufsrecht zu verwechseln, auch wenn es in der Praxis nahezu identische Folgen hat. Beim Widerrufsrecht kam zunächst ein Vertrag zustande, der dann widerrufen wurde. Hier scheiterte es allerdings schon am Vertragsschluss.
Bei einem versehentlichen Klick in einem Online-Shop werden Verbraucher:innen eher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Anfechtung eines Vertrags könnte allerdings dann relevant werden, wenn es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt, zum Beispiel bei individualisierter Ware. Händler:innen müssen allerdings keine Sorge haben, dass die Kundschaft über diesen Weg der Zahlungspflicht entgeht. Die anfechtende Person muss nachweisen können, dass sie bei der Abgabe der Erklärung einem Irrtum unterlag. Eine bloße Behauptung wird da nicht ausreichend sein.
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