Jetzt-kaufen-Button aus Versehen geklickt: Kommt ein Vertrag zustande?

Veröffentlicht: 09.07.2025
imgAktualisierung: 09.07.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.07.2025
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Mann klickt ausversehen auf "jetzt kaufen"
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Der „Jetzt-kaufen“-Button soll verhindern, dass Verträge unwissentlich abgeschlossen werden. Was passiert bei einem versehentlichen Klick?


Das Internet vereinfacht so manchen Vertragsschluss. Damit Verträge nicht versehentlich zustande kommen, müssen Buttons zum Vertragsabschluss eindeutig gekennzeichnet werden. Was ist allerdings, wenn der Klick gar nicht von der eigentlichen Käuferin stammt und aus Versehen abgegeben wurde? Über einen solchen Fall musste nun das Amtsgericht München entscheiden, wie LTO berichtete

1.790 Euro für kieferorthopädische Behandlung

Im Fall, der vor dem Amtsgericht München entschieden werden musste, ging es um eine kieferorthopädische Behandlung. Nach einem Termin in der Zahnklinik erhielt die Patientin per E-Mail ein Angebot für sogenannte Aligner (transparente Schienen) samt einem Behandlungsplan per E-Mail zugeschickt. Das Preisangebot lag bei 1.790 Euro.

Um sich eine zweite Meinung einzuholen, sendete sie die E-Mail an eine befreundete Zahnärztin in Brasilien weiter. Diese klickte versehentlich auf den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. Die Patientin erhielt kurz darauf die Rechnung. 

Kein Vertrag zustande gekommen

Das Amtsgericht München entschied, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag mit der Patientin wäre nur dann zustande gekommen, wenn sie selbst oder eine ihr bevollmächtigte Person eine Willenserklärung abgegeben hätte. Eine solche gibt es hier nicht.

Zudem hat die Patientin innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung mitgeteilt, dass es sich um ein Versehen handelt, dass das Gericht als wirksame Anfechtung wertete. Ob es ein Widerrufsrecht gegeben hätte, war hier unerheblich, da hier bereits die Willenserklärung wirksam angefochten wurde. 

Was bedeutet das für den Online-Handel?

Die Anfechtung der Willenserklärung ist nicht mit dem Widerrufsrecht zu verwechseln, auch wenn es in der Praxis nahezu identische Folgen hat. Beim Widerrufsrecht kam zunächst ein Vertrag zustande, der dann widerrufen wurde. Hier scheiterte es allerdings schon am Vertragsschluss.

Bei einem versehentlichen Klick in einem Online-Shop werden Verbraucher:innen eher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Anfechtung eines Vertrags könnte allerdings dann relevant werden, wenn es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt, zum Beispiel bei individualisierter Ware. Händler:innen müssen allerdings keine Sorge haben, dass die Kundschaft über diesen Weg der Zahlungspflicht entgeht. Die anfechtende Person muss nachweisen können, dass sie bei der Abgabe der Erklärung einem Irrtum unterlag. Eine bloße Behauptung wird da nicht ausreichend sein.

Veröffentlicht: 09.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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