Immer wieder gibt es Abmahnungen und Urteile wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung. Wenn mit einem günstigen Preis geworben wird, der mit einem höheren, durchgestrichenen Preis gegenübergestellt wird, muss es sich beim Streichpreis um den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage handeln. Damit soll verhindert werden, dass der Preis kurzfristig erhöht wird, nur um einen besonders krassen Rabatt darzustellen, oder ein Preis gegenübergestellt wird, der so nie verlangt wurde.
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