Der Unterwäsche-Händler Hunkemöller wird verklagt. Grund dafür sind unvollständige Angaben im Rahmen einer Rabattaktion. Im Online-Shop des Unternehmens wurde mit einem Rabatt von „20 % auf die gesamte Kollektion“ geworben. Dabei erfolgte kein Hinweis darauf, dass es einige Einschränkungen bezüglich anderer Rabattaktionen gibt. So kann der Rabatt von 20 Prozent nicht auf Produkte eingelöst werden, die Teil der Aktion „3 für 2“  oder die bereits Teil einer anderen Rabattaktion sind. Die Klage wurde vor dem Landgericht Bochum eingereicht, wie die Verbraucherzentrale in einer Pressemitteilung bekannt gab.

Darauf müssen Händler:innen achten

Rabattaktionen müssen so transparent wie möglich gestaltet werden. Dazu zählt auch, dass Einschränkungen mitgeteilt werden, etwa mit einem Sternchen-Hinweis. Zudem sollte angegeben werden, wie lange die Aktion gilt und welche Produkte von der Aktion ausgenommen sind. Das ist besonders relevant, wenn preisgebundene Artikel, wie Bücher oder Tabak, verkauft werden. 

Händler:innen, die mit Streichpreisen werben, müssen zudem darauf achten, dass es sich bei dem teureren durchgestrichenen Preis um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt. 

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