Seit kurzem gibt es die Möglichkeit auf Instagram, Beiträge zu reposten. Ein aktuelles Urteil (LG Hamburg, 31.07.2025, Aktenzeichen: 310 O 160/24) zeigt nun, dass man mit der Verwendung der Funktion aufpassen sollte.
Repost gleich Urheberrechtsverletzung
Ein Nutzer hatte 2020 auf seinem privaten Instagram-Kanal das Cover eines Magazins gepostet, das ein professionelles Foto zeigte. Die Rechte an diesem Bild lagen jedoch ausschließlich bei der Produktionsfirma, die das Foto in Auftrag gegeben hatte. Obwohl das Bild zuvor schon auf dem offiziellen Kanal dieser Firma erschienen war, bewertete das Landgericht Hamburg den Repost als klare Urheberrechtsverletzung. Denn auch das erneute Teilen eines Bildes gilt rechtlich als neue Veröffentlichung – dafür braucht es immer eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers. Dass ein Mitarbeiter der Firma den Beitrag kommentierte, sah das Gericht nicht als Einwilligung an. Weder der Kommentar selbst noch die Position des Mitarbeiters reichten aus, um eine rechtliche Freigabe zu begründen. Das Urteil betont, dass auch scheinbar harmlose Reposts klare rechtliche Grenzen haben.
Nutzen der Repost-Funktion… im Jahr 2020?!
Spannend ist das Urteil deswegen, weil es eine grundsätzliche Funktion Instagrams auf die Probe stellt: Die Repost-Funktion ist noch recht jung und kann zentral im Profil aktiviert oder deaktiviert werden. Jetzt könnte man so argumentieren, dass die Aktivierung der Funktion eine Erlaubnis zum Repost sei und daher gar keine Urheberrechtsverletzung vorlegen könne. Das sah auch der Beklage so: „Das Posten, Liken und Reposten von Inhalten sei das ureigene Instagram-System. Wer Inhalte auf Instagram poste, sei damit einverstanden beziehungsweise ziele sogar darauf ab, eine möglichst weite Verbreitung dieser Inhalte zu erzielen. Bereits das eigene Einstellen des Titelblatts in den Instagram-Account der Klägerin selbst sei daher als Zustimmung zu dem Reposting des Beklagten zu werten.“
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