Kann ein Instagram-Repost gegen das Urheberrecht verstoßen?

Veröffentlicht: 15.12.2025
imgAktualisierung: 15.12.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
15.12.2025
img 15.12.2025
ca. 3 Min.
Instagram-App-Symbol auf einem Smartphone-Display in Nahaufnahme mit leuchtenden Farben.
Primakov / Depositphotos.com
Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg zeigt: Reposts auf Instagram können Urheberrechte verletzen – selbst bei aktivierter Funktion.


Seit kurzem gibt es die Möglichkeit auf Instagram, Beiträge zu reposten. Ein aktuelles Urteil (LG Hamburg, 31.07.2025, Aktenzeichen: 310 O 160/24) zeigt nun, dass man mit der Verwendung der Funktion aufpassen sollte.

Repost gleich Urheberrechtsverletzung

Ein Nutzer hatte 2020 auf seinem privaten Instagram-Kanal das Cover eines Magazins gepostet, das ein professionelles Foto zeigte. Die Rechte an diesem Bild lagen jedoch ausschließlich bei der Produktionsfirma, die das Foto in Auftrag gegeben hatte. Obwohl das Bild zuvor schon auf dem offiziellen Kanal dieser Firma erschienen war, bewertete das Landgericht Hamburg den Repost als klare Urheberrechtsverletzung. Denn auch das erneute Teilen eines Bildes gilt rechtlich als neue Veröffentlichung – dafür braucht es immer eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers. Dass ein Mitarbeiter der Firma den Beitrag kommentierte, sah das Gericht nicht als Einwilligung an. Weder der Kommentar selbst noch die Position des Mitarbeiters reichten aus, um eine rechtliche Freigabe zu begründen. Das Urteil betont, dass auch scheinbar harmlose Reposts klare rechtliche Grenzen haben.

Nutzen der Repost-Funktion… im Jahr 2020?!

Spannend ist das Urteil deswegen, weil es eine grundsätzliche Funktion Instagrams auf die Probe stellt: Die Repost-Funktion ist noch recht jung und kann zentral im Profil aktiviert oder deaktiviert werden. Jetzt könnte man so argumentieren, dass die Aktivierung der Funktion eine Erlaubnis zum Repost sei und daher gar keine Urheberrechtsverletzung vorlegen könne. Das sah auch der Beklage so: „Das Posten, Liken und Reposten von Inhalten sei das ureigene Instagram-System. Wer Inhalte auf Instagram poste, sei damit einverstanden beziehungsweise ziele sogar darauf ab, eine möglichst weite Verbreitung dieser Inhalte zu erzielen. Bereits das eigene Einstellen des Titelblatts in den Instagram-Account der Klägerin selbst sei daher als Zustimmung zu dem Reposting des Beklagten zu werten.“

Das Problem an der Stelle war nun aber, dass für das Gericht nicht ersichtlich war, dass der Beklagte den ursprünglichen Beitrag wirklich über die Reposting-Funktion verbreitete. Das ergab sich weder aus den Screenshots, die gemacht wurden; noch passte der beanstandete Post inhaltlich zum Originalpost. Erschwerend kommt hinzu, dass es die Repost-Funktion, die der Beklagte genutzt haben will, 2020 noch gar nicht gab. Wahrscheinlich nutzte der Beklagte eine Drittanbieter-App. Diese downloadete Bilder, um sie dann auf dem eigenen Profil neu zu posten.

Dazu passt auch die Einordnung des Gerichts, welches den „Repost“ technisch mit einem neuen Upload gleich gesetzt hat.

Ein fader Beigeschmack

Noch einmal: Der Beklagte konnte die Repost-Funktion 2020 noch nicht genutzt haben. Entsprechend muss es sich bei dem „Repost“ um eine widerrechtliche Kopie handeln. Warum hat das Gericht hier den Fall nicht einfach abgekürzt? Das lag wahrscheinlich daran, dass der Einwand, dass es die Funktion 2020 noch nicht gab, nicht vorgebracht wurde.

Das Urteil sagt damit nicht aus, dass die richtige Repost-Funktion generell gegen das Urheberrecht verstößt. Grundsätzlich können Account-Betreiber:innen die Repost-Funktion deaktivieren. Bleibt sie aktiviert, müssen sie damit rechnen, dass Inhalte weiterverbreitet werden – was zumindest im Rahmen der Plattformfunktion einer konkludenten Einwilligung gleichkommen kann.

Diese Einwilligung reicht jedoch nicht weiter. Die Aktivierung der Repost-Funktion stellt keine pauschale Zustimmung zu Nutzungen außerhalb der von Instagram vorgesehenen Funktionen dar – und erst recht nicht zu eigenständigen Uploads. Das Urteil verdeutlicht damit erneut die erhebliche Diskrepanz zwischen dem technischen „Teilen-Können“ in sozialen Netzwerken und der rechtlichen Bewertung solcher Nutzungshandlungen.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.12.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.12.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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18.12.2025

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Wer ein Foto im Internet veröffentlicht, macht es weltweit kopierbar. Sich dann am kopieren bereichern zu wollen, ist unsinnig. Wer nicht will, dass ein Foto kopiert oder verwendet oder verändert wird, sollte es nicht posten. Und das gilt auch für Texte, Musik, Ideen, usw. Das Internet lässt sich rechtlich nicht abbilden, verbieten und abschließend beurteilen. Wenn wir das nicht endlich akzeptieren, werden wir im Rechtsstreitdschungel alle untergehen.