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Insolvenz nach Rekordstrafe wegen Werbekennzeichnung

Veröffentlicht: 03.08.2026
imgAktualisierung: 03.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
03.08.2026
img 03.08.2026
ca. 1 Min.
Frau vor Spiegel und Kamera
ZigicDrazen / Depositphotos.com
Nach einem 36.000-Euro-Bußgeld musste eine Influencerin Insolvenz anmelden.


Die Beauty- und Lifestyle-Influencerin Hanadi Diab hat ein Insolvenzverfahren beantragt. Im April berichtete Diab, dass gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 36.000 Euro verhängt wurde.

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg gab an, dass es sich um das höchste Bußgeld handelt, was je gegen eine Influencerin oder einen Influencer erhoben wurde. Das Video, in welchem Diab den Vorwürfen widerspricht, wurde mittlerweile von ihrem TikTok-Account entfernt.

Insolvenzantrag nach Rekordbußgeld

Das Bußgeld, welches wegen unzulässiger Werbekennzeichnung auf Instagram verhängt wurde, betrug 36.000 Euro. Mit Verfahrensgebühren und Auslagen kam eine Summe von 37.803,50 Euro zusammen, wie Heise berichtete. Der Bußgeldbescheid ist rechts- und bestandskräftig.

Eine Sprecherin des Amtsgerichts Stuttgart gab nun bekannt, dass am 3. Juli ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde, wie der Spiegel berichtet.

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg wies darauf hin, dass die Influencerin in den Jahren 2020 und 2022 mehrfach erfolglos auf die medienrechtlichen Vorgaben hingewiesen wurde. Im Bußgeldbescheid wurden Beiträge auf Instagram zwischen Mai und Juli 2025 bemängelt, die keine ausreichende Werbekennzeichnung erhielten.

Veröffentlicht: 03.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.08.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Tomski
06.08.2026

Antworten

Man kann's auch übertreiben. Soweit ich weiß sind Bußgelder in solchen Angelegenheiten so zu bemessen das es eine Strafe ist und nicht Geschäftsvernichtend. Da hätte meiner Meinung nach ein tausender gereicht und ich denke das wäre eine saubere Strafe gewesen. Den dann hätte sie vermutlich zukünftig alles korrekt gemacht. So ist es aus meiner Sicht nichts anderes als unverhältnismäßige Behördenwillkür!
DerECommerceDude
05.08.2026

Antworten

Dieser Vorgabendschungel ist nur noch nervig. hier falsche formulierung, da falsch angegeben usw. man hat das gefühl, es wird einem nur noch schwierig gemacht, sich selbstständig zu machen. aber so ist es in der EU halt, der bürger wird immer mehr bevormundet und gegängelt. und dann noch der ellenlange katalog an kennzeichnungspflichten. ki kennzeichnungspflicht hier, werbekennzeichnungspflicht da, kein wunder dass gefühlt jeder zweite abgemahnt wird. das nervt nur noch. ich bin der meinung, ein erwachsener mensch sollte genug iq haben um zu wissen, was KI ist oder ob ein post ein werbepost ist oder sonst wie.
Loui
04.08.2026

Antworten

Wenn ich einen professionellen Instagram Account habe, der als Einzelhandel eingetragen ist, und dort quasi mit jedem Post Werbung mache - muss ich jeden Post als Werbung kennzeichnen?
Redaktion
05.08.2026
Nein. Reine Eigenwerbung muss grundsätzlich nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnungspflicht besteht vor allem dann, wenn Beiträge aufgrund einer Gegenleistung oder einer ähnlichen geschäftlichen Beziehung für Dritte veröffentlicht werden. Wenn du lediglich deine eigenen Produkte oder Dienstleistungen bewirbst, ist eine zusätzliche Werbekennzeichnung in der Regel nicht erforderlich.
Arni
04.08.2026

Antworten

Es wird einem in DE an alle Stellen schwierig gemacht hier noch Geld verdienen zu wollen. Irgendwelche EU Regeln die dann von Abmahn Haien umgesetzt werden. Und die sind auch die einzigen die sich darüber freuen und eine Lobby haben. Dem Kunden selber ist es relativ egal. Wenn es so weiter geht sind alle Firmen in Zypern und werben halt von da...
Patrick Schaefer
04.08.2026

Antworten

Fraglich, ob Verbindlichkeiten aus Bußgeldern für eine Restschuldbefreiung nach § 300 InsO privilegiert sind. M.E.n. betrifft eine etwaige RSB höchstens die (geringeren) Kosten, nicht aber das Bußgeld i.H.v. 36.000 Euro, welches nach § 302 S. 2 InsO ausgenommen sein dürfte. Fazit: Insolvenzverfahren hin, Insolvenzverfahren her - die 36.000 Euro wird die Influencerin / Insolvenzschuldnerin in jedem Fall bezahlen.
Tomski
04.08.2026

Antworten

Man muß aber auch nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Jay Kay
04.08.2026

Antworten

Sorry - unverdient. Es gibt hier einfach viel zu viele Auflagen und diese ständige und dauernde von irgendwas kennzeichnen nervt einfach nur noch - weil der Bürger lieber mal dahin kommen sollte, dass er weiß was abgeht - auch ohne Kennzeichnung. Ist lachhaft.
cf
04.08.2026

Antworten

"Drum prüfe, wer für ewig teile" - Meinung: Das das Internet niemals etwas vergisst und einmal veröffentlichte Inhalte nie wieder wirklich entfernbar sind, scheinen viele immer wieder zu vergessen. Nun mag dieser Fall aus dem letzten Jahr sein, aber man liest auch immer wieder von Rechtsfällen, bei denen Beiträge abgemahnt werden, die ein halbes Jahrzehnt her sind. Eigentlich geht man als Firma mit jedem Post freiwillig ein heutzutage fast nicht mehr zu tragendes Risiko ein, da die Regulatorien und Rechtsprechungen sich beinahe täglich ändern. Bei Privatpersonen wundert es mich, dass trotzdem so viele Menschen beinahe ihr gesamtes Leben irgendwo online verewigen.