Hatefluencerin von der Meinungsfreiheit gedeckt
Die Bezeichnung Hatefluencerin verstößt laut Ansicht des Gerichts außerdem auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht, sondern stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Shurjoka müsse hinnehmen, dass der Influencer sie als Hatefluencerin bezeichnet. Gleichzeitig entschied das Gericht aber, dass Äußerungen, wie „hetzt Tag ein Tag aus“ oder dass ihr Geschäftsmodell sei, „diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ nicht mehr getätigt werden dürfen. Dies seien falsche Tatsachenbehauptungen, da sie den Eindruck erwecken, das Geschäftsmodell der Influencerin sei Hass.
Für den Anwalt der Influencerin ist das laut der LTO ein Widerspruch: Die Titulierung als „Hatefluencerin“ sei faktisch das gleiche, wie zu behaupten, ihr Geschäftsmodell sei Hass. Er sieht auch beide in einem Wettbewerbsverhältnis, da sie intensiv übereinander streamen und sie beide über Klickzahlen Geld verdienen. Entsprechend seien die Streams übereinander als geschäftliche Handlungen zu bewerten.
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