Dürfen sich Influencer:innen gegenseitig abmahnen?

Veröffentlicht: 28.07.2025
imgAktualisierung: 28.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
28.07.2025
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Zwei Personen stehen auf getrennten Klippen und schreien sich wütend mit Megafonen an.
Erstellt mit Dall-E.
Das OLG Frankfurt klärt im Streit zwischen Shurjoka und Tobias Huch, wann Influencer:innen sich rechtlich abmahnen dürfen.


Influencer:innen sind teilweise Empfänger:innen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geworden. Aber: Dürfen sie sich auch gegenseitig abmahnen, wenn sie der Ansicht sind, dass die „Konkurrenz“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt? Mit dieser Frage hat sich nun das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.07.2025, Aktenzeichen: 16 U 80/24) beschäftigt.

Hintergrund: Shurjoka gegen Tobias Huch

Hintergrund des Ganzen ist ein Streit zwischen zwei Streamer:innen: Der Influencer Tobias Huch bezeichnete in einem YouTube-Video die Influencerin Shurjoka (Pia Anna Scholz) als „Hatefluencerin“ und unterstellte ihr, Hass zu verbreiten und damit ihr Geschäftsmodell zu betreiben. Shurjoka klagte vor dem OLG Frankfurt auf Unterlassung, sowohl aus Persönlichkeitsrecht (§§ 1004, 823 BGB) als auch aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (§§ 3, 8 UWG). Das Verfahren wurde im Eilverfahren entschieden.

Kein Wettbewerbsverhältnis

Das Gericht stellte das Eilverfahren ein. Zum einen bestünde zwischen den zwei Personen kein Wettbewerbsverhältnis. Beide seien zwar „auf dem Streaming-Markt“, das reiche aber nicht aus.

Knackpunkt der Einordnung war, dass Huch seine Äußerungen während seines Videos getätigt habe, in dem er weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen verkauft habe. In dem Video ging es tatsächlich um den Streit mit Shurjoka. Er habe die Hintergründe des Streits seiner Community offen gelegt und um Spenden gebeten, damit er sich einen Anwalt nehmen könne.

Spannend ist der Aspekt, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die beiden Parteien nicht darlegen konnte, inwiefern dieser Streit ihnen schade. Das Gegenteil sei der Fall: Der Streit führe zu mehr Klicks für beide. Entsprechend entstehe auch kein Wettbewerbsnachteil.

Hatefluencerin von der Meinungsfreiheit gedeckt

Die Bezeichnung Hatefluencerin verstößt laut Ansicht des Gerichts außerdem auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht, sondern stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Shurjoka müsse hinnehmen, dass der Influencer sie als Hatefluencerin bezeichnet. Gleichzeitig entschied das Gericht aber, dass Äußerungen, wie „hetzt Tag ein Tag aus“ oder dass ihr Geschäftsmodell sei, „diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ nicht mehr getätigt werden dürfen. Dies seien falsche Tatsachenbehauptungen, da sie den Eindruck erwecken, das Geschäftsmodell der Influencerin sei Hass.

Für den Anwalt der Influencerin ist das laut der LTO ein Widerspruch: Die Titulierung als „Hatefluencerin“ sei faktisch das gleiche, wie zu behaupten, ihr Geschäftsmodell sei Hass. Er sieht auch beide in einem Wettbewerbsverhältnis, da sie intensiv übereinander streamen und sie beide über Klickzahlen Geld verdienen. Entsprechend seien die Streams übereinander als geschäftliche Handlungen zu bewerten. 

Zwischen Beef und Business: Wann Influencer:innen sich rechtlich angreifen dürfen

Der Fall Shurjoka gegen Tobias Huch zeigt: Influencer:innen dürfen sich nur dann wettbewerbsrechtlich abmahnen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Handlung vorliegen. Beides verneinte das OLG Frankfurt. Die Aussagen Huchs erfolgten im Rahmen eines privaten Meinungsstreits, nicht zur Absatzförderung. Auch die Bezeichnung „Hatefluencerin“ sah das Gericht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Fall macht klar: Öffentliche Kritik unter Influencer:innen reicht allein nicht für eine Abmahnung – es braucht ein geschäftliches Interesse an der Herabsetzung.

Veröffentlicht: 28.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 28.07.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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