Knackpunkt der Einordnung war, dass Huch seine Äußerungen während seines Videos getätigt habe, in dem er weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen verkauft habe. In dem Video ging es tatsächlich um den Streit mit Shurjoka. Er habe die Hintergründe des Streits seiner Community offen gelegt und um Spenden gebeten, damit er sich einen Anwalt nehmen könne.
Spannend ist der Aspekt, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die beiden Parteien nicht darlegen konnte, inwiefern dieser Streit ihnen schade. Das Gegenteil sei der Fall: Der Streit führe zu mehr Klicks für beide. Entsprechend entstehe auch kein Wettbewerbsnachteil.
Hatefluencerin von der Meinungsfreiheit gedeckt
Die Bezeichnung Hatefluencerin verstößt laut Ansicht des Gerichts außerdem auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht, sondern stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Shurjoka müsse hinnehmen, dass der Influencer sie als Hatefluencerin bezeichnet. Gleichzeitig entschied das Gericht aber, dass Äußerungen, wie „hetzt Tag ein Tag aus“ oder dass ihr Geschäftsmodell sei, „diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“ nicht mehr getätigt werden dürfen. Dies seien falsche Tatsachenbehauptungen, da sie den Eindruck erwecken, das Geschäftsmodell der Influencerin sei Hass.
Für den Anwalt der Influencerin ist das laut der LTO ein Widerspruch: Die Titulierung als „Hatefluencerin“ sei faktisch das gleiche, wie zu behaupten, ihr Geschäftsmodell sei Hass. Er sieht auch beide in einem Wettbewerbsverhältnis, da sie intensiv übereinander streamen und sie beide über Klickzahlen Geld verdienen. Entsprechend seien die Streams übereinander als geschäftliche Handlungen zu bewerten.
Zwischen Beef und Business: Wann Influencer:innen sich rechtlich angreifen dürfen
Der Fall Shurjoka gegen Tobias Huch zeigt: Influencer:innen dürfen sich nur dann wettbewerbsrechtlich abmahnen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Handlung vorliegen. Beides verneinte das OLG Frankfurt. Die Aussagen Huchs erfolgten im Rahmen eines privaten Meinungsstreits, nicht zur Absatzförderung. Auch die Bezeichnung „Hatefluencerin“ sah das Gericht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Fall macht klar: Öffentliche Kritik unter Influencer:innen reicht allein nicht für eine Abmahnung – es braucht ein geschäftliches Interesse an der Herabsetzung.
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