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Impressum per Bio-Link reicht: Gericht stärkt Influencern den Rücken

Veröffentlicht: 07.08.2026
imgAktualisierung: 07.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.08.2026
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ca. 2 Min.
Smartphone mit Megafon und Einkaufstasche als Symbol für Social Media, digitales Marketing und E-Commerce.
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Influencer müssen Eigenmarken-Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn der kommerzielle Zweck offensichtlich ist.


Influencer, die Produkte der eigenen Marke bewerben, müssen den Post nicht zwingend als Werbung kennzeichnen – vorausgesetzt, der kommerzielle Charakter ist ohnehin offensichtlich. Das hat das OLG Hamburg entschieden (Urt. v. 21.05.2026, Az.: 15 U 99/24).

Ein Wettbewerbsverband hatte eine Influencerin verklagt: Ihr Instagram-Account habe kein ordnungsgemäßes Impressum, außerdem sei ein Beitrag zu ihrer eigenen Haarpflegemarke nicht als Werbung markiert gewesen. Der Post enthielt Markennennung und konkrete Bestellhinweise. In der Bio verlinkte die Influencerin ein vollständiges Impressum auf ihrer Website – laut Kläger sei die Seite an zwei Tagen nicht erreichbar gewesen.

Schon das LG Hamburg wies die Klage ab. Das OLG Hamburg bestätigte dies nun in der Berufung.

Impressum: Kurzzeitige Störung reicht nicht

Ein Link in der Bio genügt den Anforderungen an ein Impressum, wenn die verlinkte Seite vollständig ist. Eine vorübergehende technische Störung begründet laut Gericht noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG – erst recht nicht, wenn unklar bleibt, wie lange sie andauerte oder wer sie verursacht hat.

Werbekennzeichnung: Offensichtlichkeit genügt

Entscheidender Punkt: Der Post war zwar Werbung, musste aber nicht extra gekennzeichnet werden. Für durchschnittliche Nutzer sei aus der Kombination von Profilbiografie (Hinweis auf Gründerrolle), Markennennung und Verkaufstexten sofort erkennbar gewesen, dass hier ein eigenes Unternehmen beworben wird. Influencer, die eigene Waren vertreiben, betreiben selbst ein Unternehmen – der werbliche Zweck liegt dann auf der Hand.

Was das für Online-Händler und Creator bedeutet

Wer eine eigene Marke über Social Media vertreibt, sollte trotzdem nicht vorschnell auf Kennzeichnung verzichten: Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall mit eindeutigen Verkaufssignalen. Bei Kooperationen mit Drittmarken bleibt die Kennzeichnungspflicht unberührt.

Veröffentlicht: 07.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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DerECommerceDude
27.08.2026

Antworten

meiner meinung nach sollte die impressumspflicht bei allen influencern und seiten von leuten ohne extra firmenadresse wie private blogs oder kleine foren von einzelnen personen gänzlich abgeschafft werden. weder hat irgendwen meine private telefon-nummer was anzugehen noch hat es irgendwen anzugehen, wo ich wohne.
Robert Flachenäcker
10.08.2026

Antworten

Mit diesem Urteil dürfte dann doch auch grundsätzlich hinfällig sein, dass bei Störungen auf Plattformen wie Ebay etc. abgemahnt werden kann, wenn "kurzfristig" das Impressum nicht sichtbar war, oder?