Influencer, die Produkte der eigenen Marke bewerben, müssen den Post nicht zwingend als Werbung kennzeichnen – vorausgesetzt, der kommerzielle Charakter ist ohnehin offensichtlich. Das hat das OLG Hamburg entschieden (Urt. v. 21.05.2026, Az.: 15 U 99/24).
Ein Wettbewerbsverband hatte eine Influencerin verklagt: Ihr Instagram-Account habe kein ordnungsgemäßes Impressum, außerdem sei ein Beitrag zu ihrer eigenen Haarpflegemarke nicht als Werbung markiert gewesen. Der Post enthielt Markennennung und konkrete Bestellhinweise. In der Bio verlinkte die Influencerin ein vollständiges Impressum auf ihrer Website – laut Kläger sei die Seite an zwei Tagen nicht erreichbar gewesen.
Schon das LG Hamburg wies die Klage ab. Das OLG Hamburg bestätigte dies nun in der Berufung.
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