Ido stoppen? Gericht macht Weg zur Kündigung alter Unterlassungserklärungen frei

Veröffentlicht: 15.05.2025
imgAktualisierung: 15.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
15.05.2025
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Dartscheiben an der Wand mit einigen Pfeilen als Volltreffer
Olivier26 / Depositphotos.com
Jahrelang hat der Ido Verband Händler mit Abmahnungen unter Druck gesetzt. Ein aktuelles Urteil bringt den Ausweg.


Rund ein Jahrzehnt trieb der Ido Verband vielen Online-Händlern den Puls in die Höhe. Mit massenhaften Abmahnungen und standardisierten Unterlassungserklärungen hat er sich in der E-Commerce-Branche einen Namen gemacht – und das nicht im positiven Sinne. Für viele Händler waren die Verträge eine bittere Pille: dauerhaft bindend, teuer bei Verstoß und oft mit fragwürdigem Hintergrund.

Doch seit einer Weile gibt es Bewegung – und Hoffnung. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 2025 (Az. 6 U 116/24) zeigt: Die Tür raus aus der Vertragsfalle steht offen.

Was das OLG Köln zum Thema Ido entschieden hat

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Unternehmen eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung gegenüber dem Ido Verband fristlos kündigen darf – weil der Verband nicht mehr in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der „qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen ist und somit auch nicht mehr abmahnen darf.

Das Unternehmen hatte die von ihm 2015 und 2018 abgeschlossenen Unterlassungsverträge im April 2022 fristlos gekündigt.

Das OLG Köln sagt: Ja, betroffene Unternehmen dürfen kündigen

Der Verlust der Klagebefugnis des Ido Verbandes gilt juristisch als „wichtiger Grund“ – und genau das kann betroffenen Händlern helfen. Denn: Ein Unterlassungsvertrag setzt voraus, dass der abmahnende Verband überhaupt berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Ist das nicht mehr der Fall, entfällt die Grundlage für die Verpflichtung – und auch für mögliche Vertragsstrafen. Wenn der Ido Verband nicht mehr in der offiziellen Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geführt wird, verliert er seine Legitimation. Das macht es für Händler unzumutbar, an alten Erklärungen festzuhalten.

Auch wenn sich der Verband irgendwann wieder eintragen lassen sollte – Gott bewahre – die einmal ausgesprochene Kündigung bleibt wirksam. Entscheidend ist der Status zum Zeitpunkt der Kündigung.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. I ZR 83/25). Es bleibt also spannend.

Was bedeutet das für betroffene Händler?

Für viele Händler, die sich in der Vergangenheit zur Unterlassung gegenüber dem Ido Verband verpflichtet haben, ist dieses Urteil ein Befreiungsschlag. Es eröffnet die Möglichkeit, sich von alten vertraglichen Verpflichtungen zu lösen – denn der Verband fordert immer noch kostspielige Vertragsstrafen bei versehentlichen Verstößen ein, die jedoch ebenfalls immer wieder auf dem Prüfstand stehenauch mit enttäuschendem Ergebnis.

Auch wenn das letzte Wort möglicherweise erst der Bundesgerichtshof sprechen wird – das Signal ist klar. So können Unternehmen nun vorgehen:

  1. Vertrag prüfen: Liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Ido Verband vor?
  2. Kündigung mit Verweis auf das Urteil: Unter Verweis auf § 314 BGB und das OLG-Urteil kann eine fristlose Kündigung gegenüber dem Ido Verband ausgesprochen werden. Idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung, um Form und Inhalt rechtssicher zu gestalten.
  3. Reaktion abwarten und rechtlich absichern: Der Verband könnte die Kündigung bestreiten. Umso wichtiger ist die rechtliche Absicherung – ggf. auch eine gerichtliche Klärung.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.05.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Ivonne
21.05.2025

Antworten

Wie sieht es denn mit einer Rückforderung aus, wenn man schon gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte und gezahlt hat? Die Forderung kam, als der IDO nicht mehr abmahnen durfte.
Redaktion
22.05.2025
Hallo Ivonne, eine Rückforderung der gezahlten Vertragsstrafe an den IDO Verband ist grundsätzlich möglich – vor allem bei Verdacht auf Rechtsmissbrauch. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden. Viele Grüße, die Redaktion
cf
16.05.2025

Antworten

Genug hat der IDO ja, jetzt kommt wohl mal eine Menge Post die jede Menge Gerichtskosten verursacht - alles findet irgendwann einen Ausgleich - oder sie machen schnell den Laden zu...