Wurde ein früheres Lieferdatum als üblich nicht vereinbart, muss der Käufer die Ware bezahlen. Das gilt auch für Eheringe, wie das Amtsgericht München entschied.
Ein Pärchen hatte bei einem Hochzeitsausstatter am 14. April Eheringe für die Hochzeit am 25. Mai bestellt. Der Ausstatter teilte am 5. Mai mit, dass die Ringe bis zum 16. Mai eintreffen werden. Das war den Eheleuten allerdings zu spät, da sie die Ringe vorher bereits für ein Fotoshooting bräuchten. Sie setzten eine Frist bis zum 9. Mai. Als die Ringe nicht bis dahin geliefert wurden, kauften sie bei einem anderen Händler ein weiteres Paar Eheringe. Vom ersten Verkäufer verlangten sie nun das Geld zurück.
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