Wer Kundinnen und Kunden nicht transparent darüber informiert, ob und wie Rezensionen auf ihre Echtheit geprüft werden, riskiert Konsequenzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zog eine deutliche Grenze für unklare Kennzeichnungen im Shop.
Kleingedrucktes gilt als fehlender Hinweis
Ein Fall, über den die Wettbewerbszentrale berichtet, zeigt eindrücklich, worauf es bei der technischen Gestaltung ankommt. Ein Immobilienunternehmen band Bewertungen von Google auf der eigenen Plattform ein. Ob eine Überprüfung der Rezensionen stattfand, blieb zunächst völlig unklar. Später ergänzte das Unternehmen zwar die Information, dass keine Echtheitsprüfung durchgeführt werde. Diese Angabe verbarg sich jedoch hinter einem aufklappbaren Link mit der Bezeichnung „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die lauteren Marktverhaltensregeln und klagte erfolgreich. Das Landgericht Frankfurt am Main verhängte eine Vertragsstrafe, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Berufungsverfahren bestätigte. Der entscheidende Schwachpunkt: Der Hinweis wies keinen direkten Bezug zu den angezeigten Bewertungen auf und war erst nach einem aktiven Klick sichtbar. Wer rechtlich relevante Details im Fließtext versteckt oder hinter schwammigen Sammelbegriffen verbirgt, handelt nach Auffassung der Richter so, als würde die Information komplett fehlen.
Sobald ein Online-Shop oder ein Dienstleistungsportal Kundenrezensionen nutzt, muss lückenlos offengelegt werden, ob und wie die Echtheit dieser Stimmen verifiziert wird. Findet keine Überprüfung statt, ist genau dieses Versäumnis ebenso deutlich zu kommunizieren.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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