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Seit heute gilt die GPSR – Das müssen Händler:innen wissen

Veröffentlicht: 13.12.2024
imgAktualisierung: 13.12.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.12.2024
img 13.12.2024
ca. 2 Min.
Händler vor Computer
Erstellt mit Dall-E
Ab heute müssen Händler:innen die Pflichten der GPSR umsetzen. Das müssen Händler:innen jetzt wissen.

1. Herstellerinformation angeben

Wenn deine Produkte von der GPSR betroffen sind, musst du für jedes deiner Angebote Herstellerinformationen bereitstellen. Diese müssen leicht auffindbar und gut sichtbar auf der Angebotsseite zu finden sein. Auch wenn alle deine Produkte von einem Hersteller sind, müssen die Informationen bei jedem Angebot aufgeführt werden. 
Diese Informationen müssen aufgeführt werden:
 

  • Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, um eine Kontaktaufnahme bei Problemen oder Rückfragen zu ermöglichen,
  • wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.
  • wenn der Hersteller nicht bekannt ist oder es diesen nicht mehr gibt: Gib dich selbst als verantwortliche Person beziehungsweise verantwortliches Unternehmen an. .

2. Informationen zur Identifizierbarkeit des Produkts

Jedes Produkt sollte ein Artikelbild (oder eine schematische Abbildung), eine genaue Artikelbezeichnung und eine Artikel- oder Seriennummer haben, mit der das Produkt eindeutig identifiziert werden kann. Entscheidend ist, dass bei einem Produktrückruf die Produkte eindeutig identifiziert werden können.

3. Warnungen und Sicherheitshinweise

Wenn deine Produkte Sicherheitshinweise benötigen, müssen diese ebenfalls im Produktangebot mit abgebildet werden. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, die Sicherheitshinweise an die Verkäufer:innen weiterzugeben. Allerdings müssen Händler:innen dafür haften, wenn Hinweise fehlen. Im Zweifel sollte daher beim Herstellerunternehmen nachgefragt werden. 
Es kann allerdings auch sein, dass für Produkte keine Hinweise erforderlich sind.

4. Vorgaben auf Marktplätzen

Marktplätze haben häufig ihre eigenen Regeln und Vorgaben. Behalte im Auge, wie die Regeln auf den Marktplätzen umgesetzt werden.

5. Gelten für meine Produkte Ausnahmen?

Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte. Dabei kommt es darauf an, ob ein Produkt irgendwann in die Hände von Verbrauchern gelangen kann. Betroffen kannst du also auch sein, wenn du im B2B-Handel tätig bist. 
Auch gebrauchte Produkte und digitale Produkte sind von der GPSR betroffen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten.

6. Gelte ich selbst als Hersteller?

Stellst du Produkte selber her oder verkaufst sie unter deiner eigenen Marke? Dann musst du auch die Herstellerpflichten erfüllen. Darunter zählt vor allem die Risikobewertung deiner Produkte. Veredelst du Produkte lediglich, wirst du auch hier zum Hersteller, sobald sich durch die Veränderung die möglichen Risiken des Produktes ändern. Werden die Produkte nur auf Kundenwunsch individualisiert, trifft dies jedoch nicht zu.

Veröffentlicht: 13.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 13.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
30 Kommentare
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Marco
13.01.2025

Antworten

GPSR = EU online Händler gängeln und nichts anderes!!! Wo ist denn für Verbraucher die GPSR in lokalen Geschäften & Märkten!? Alles nur noch lächerlich in der EU, jedes Jahr neue Regulierungen bis ins Kleinste und die Amis und Chinesen scheissen so ziemlich darauf und haben dadurch automatisch schon jedes Jahr mehr Wettbewerbsvorteile... LOL und dann in der EU weinen wg. China Temu & Co. . Naja wenn man sich selbst die Beine durch Schwachsinnregeln stellt, braucht man später auch nicht herumjammern... Gleiche Comedy wie in der Ostsee -> Die Schattenflotte ist seit Jahren bekannt, aber gemacht wird effektiv nichts. Naja lässt man sich lieber die Ostsee verseuchen und im Ergebnis dann den Tourismus kaputt machen, wenn es zur absehbaren Katastrophe kommen sollte, anstatt diese Schrottschiffe mit Militärschiffen festzusetzen, auszupumpen und zu verschrotten... Für was werden diese Beamten eigentlich bezahlt, für blabla und nichtstun und wenn se mal was tun ist es gefühlt nur eigene Bürger und Firmen gängeln. Einfach nur erbärmlich, naja dann mal weiter schönes dummes zuschauen beim Öl herausschmuggeln und Sanktionen umgehen vor unserer Küste liebe Schildbürger!!!
Berbel Koch
03.01.2025

Antworten

Sehr geehrte Redaktion, ganz schön mutig, was Sie da schreiben. Sich selber als Hersteller anzugeben ist ja schön und einfach. Das damit die Produkthaftung und sämtliche anderen Pflichten, z.B. Konformität, evtl. CE-Kennzeichnung und diverse andere Pflichten auf den, der sich selbst als Hersteller angibt, übergehen, dürfte vielen nicht bekannt sein. Speziell bei Produkten mit Kabel kann dies schnell existenzbedrohend werden.
Redaktion
03.01.2025
Hallo Frau Koch, inwiefern mutig? Wir klären darüber auf, wann man nach der Verordnung als Hersteller gilt. Hier haben wir das Thema auch noch einmal genauer behandelt: GPSR: Wann muss ich mich selbst als Hersteller angeben?
Ernest
23.12.2024

Antworten

Ich habe bei verschiedenen Anwälten Informationen zur GPSR eingeholt und deutliche Unterschiede festgestellt. Dies widerspiegelt sich auch in der Umsetzung bei verschiedenen große Online-Shops. Als Beispiel nehme ich die Darstellung der Sicherheitshinweise. Laut Händlerbund müssen diese beim Artikel auf der gleichen Seite abgebildet sein. Andere Anwälte meinen, dass eine Verlinkung auf eine PDF reicht. Beispiel Conrad. Es scheint mir, als nimmt der Händlerbund hier eine extreme Position ein, die leider nicht umsetzbar ist. Versuch mal bei einem Produkt 2 A4 Seiten Sicherheitshinweise in 22 Sprachen, insgesamt 44 Seiten A4, vernünftig darzustellen. Da wird jeder Kunde schnellstens eine andere Website aufsuchen.
Redaktion
06.01.2025
Hallo Ernest,
viele Regelungen der GPSR sind bis Ende 2024 zunächst Auslegungssache des Gesetzestextes gewesen. Nun, da die Verordnung in Kraft ist, müssen sich praktische Umsetzungen hier erst finden lassen. Eine Anpassung der Verordnung hinsichtlich praktikabler Hürden im Alltag ist daher durchaus wahrscheinlich. Unsere Hinweise verfolgen dabei stets die, nach unserer Interpretation, sichere Route.
Gruß, die Redaktion
Flo
14.12.2024

Antworten

Könnten Sie bitte durch Ihre Juristen noch einmal genau nachschauen lassen wie Verbraucherprodukt für die GPSR definiert ist? Ist das Produkt erst betroffen wenn die Privatersonen die Sache besitzen oder ist das Produkt schon betroffen wenn es in der Öffentlichkeit benutzt wird wie eine Telefonzelle z.Bsp.?
Redaktion
16.12.2024
Hallo,
Produkte für Verbraucher (Art. 1 Abs. 2 GPSR) sind solche, die vernünftigerweise von Verbrauchern genutzt werden könnten, selbst wenn sie ursprünglich nicht für diesen Zweck bestimmt sind.
Beispiel 1: Produkt für Verbraucher, aber nicht ursprünglich dafür bestimmt
Situation: Eine leistungsstarke LED-Taschenlampe wird für den Einsatz durch Rettungskräfte entwickelt und vermarktet.
Anwendung: Ein Verbraucher kauft diese Taschenlampe, da sie auch für den privaten Gebrauch geeignet ist.
Erklärung: Obwohl die Taschenlampe nicht für Verbraucher vorgesehen ist, fällt sie unter die Regelungen, da ihre Nutzung durch Verbraucher vernünftigerweise vorhersehbar ist.
Gruß, die Redaktion
Quiske, J.
14.12.2024

Antworten

Guten Tag, liebe Hanna Hillnhütter und andere, wissende User- folgende Frage um ganz sicher zu gehen: Wenn ein Online-Shop Händler ausschließlich Artikel im Bestand und Lager hat, die vor dem 13.12.24 hergestellt und vom Hersteller/Großhändler/Importeur in der BRD vertrieben und vom Online-Shop Händler (für Endverbraucher) gelagert sind: Diese Artikel sind - auch wenn diese vom Shophändler selbst NOCH NICHT in seinem Shop hochgeladen worden sind- sind die Artikel allesamt dennoch vor dem 13.12.24 in den Verkehr gebracht worden und somit von den div. Pflichten befreit´?? Besten Dank und Grüße J.Q.
Redaktion
16.12.2024
Hallo J.Q., in der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) heißt es, dass die Verordnung nicht den Verkauf der Ware behindern soll, die bereits im Verkehr ist. Nach unserer Rechtsauffassung heißt das, dass der Lagerbestand noch abverkauft werden darf, da diese Ware ja bereits zuvor vom Lieferanden in den Verkehr gebracht wurde. Viele Grüße, die Redaktion
Redaktion
17.12.2024
Hallo J.Q., hier haben wir das Thema noch einmal ausführlich behandelt, ich hoffe, dass hilft dir weiter :) Stichtag 13.12.2024: GPSR-Pflichten für Restbestände und neue Ware erklärt
Frank
14.12.2024

Antworten

Was mich wundert, dass selbst bei Saturn, Mediamarkt und viele viele andere Versandfirmen ich keines dieser geforderten Informationen bei den Produkten finde. Mir kommt es vor, als würden viele große Player diesen "Schwachsinn (wie ich finde)", ignorieren.
Quiske J
16.12.2024
Guten Tag, danke für Ihre Nachricht! Ich finde Ihre Antwort leider nicht wirklich klarstellend. Ich habe Artikel SEIT JAHREN im Lager, aber aus Zeitgründen (Angestellter mit Online-Shop im Nebenerwerb) Hunderte verschiedene Artikel noch nicht im Shop hochgeladen. Vom Lieferanten/Großhändler/Importeur wurden alle Artikel vor Jahren und somit lange vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht. Nach Ihrer Rechtsaufassung/Deutung der Sachlage könnte ich mir weitere Jahre Zeit lassen und dann erst all diese Lagerware im Shop hochladen. Der Zeitpunkt des durch mich in den Verkehr bringen wäre und ist ja meine Entscheidung. Und für keinen dieser Artikel (gelagerte Neuware, Spielzeug) müsste ich demnach die neuen Forderungen erfüllen und die Angaben machen. Korrekt? Mfg und danke Jörg Q.
Jörg
13.12.2024

Antworten

Moin moin an alle die sich veräppelt fühlen, da macht man sich wochenlang Stress für nichts und wieder nichts, ich weiss nicht wieviele Berichte ich zu GPSR gelesen habe, alleine schon die ganzen Nachrichten von ebay, aber das diese ganze EU Lachnummer nur für Artikel nach dem 13.12.2024 gilt, das habe ich erst gestern erfahren, der HB hätte seine Kunden gerne mal daran erinnern können oder mal gleich in den ersten Zeilen dick und fett darauf hinweisen können, das sämtliche Artikel die vor dem 13.12.2024 eingestellt und auch verkauft wurden, gar nicht in diese Regelung fallen und es ja auch noch Übergangsfristen, bzw. der Artikel 51 der GPSR schützt ja gerade solche Leutchen wie uns auch noch, anbei mal ein Link zu einer Anwalts Kanzlei; die den ganzen Nonsens mal aufdröselt https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-online-kennzeichnung-produkte-uebergangsbestimmung.html PS: Ich habe bei meinen Auktionen soweit alles beim alten gelassen, bei Artikeln die ich jetzt einstelle, muss ich natürlich entsprechend reagieren ;-)
Redaktion
16.12.2024
Lieber Jörg,
ab wie vielen Artikeln würden Sie sich hinreichend informiert fühlen? Wir bieten Stand jetzt 40, sowie 5 Webinare, zahlreiche Newsletter, Helpsheets im Händlerbund Marketplace etc. pp. :)
Gruß, die Redaktion
Ines
13.12.2024

Antworten

Ich schließe mich meinen beiden Vorrednern in allen Punkten an. Ich habe einen eigenen Shop, sowie einen Shop bei amazon. amazon ist bis heute nicht in der Lage GPSR rechtskonform umzusetzen. Das "Theater" schaue ich mir seit August an. Andere Plattformen hatten das schnell geregelt, amazon bis heute eben nicht. Die kapieren auch nicht, dass bestimmte Produktgruppen von dieser Regel ausgeschlossen sind. Ich soll jetzt für 'zig tausende Sammlerbriefmarken einen Hersteller und eine verantwortliche Person benennen. Eine Briefmarke aus dem Jahr 1872, da war noch der Kaiser Willhelm verantwortlich, welche Adresse gibt man für verstorbene Hersteller an, welche für Länder, die es gar nicht mehr gibt??? Nur mal, um den Irrsinn zu beschreiben, den amazon zur Zeit betreibt. Ich soll einen Fall eröffnen😱 Einen? Es sind um die 10.000 Fälle. Der amazon VKS bricht ja schon bei 10 Fällen ein. In meinem eigenen Shop hatte ich GPSR in 10 min umgesetzt. Ich habe auch die komplette EU geschlossen. Zuletzt noch Österreich, weil die von mir 430 € für einen kleinen Papierkorb voller Briefumschläge-Abfall gefordert hatten, die mich im Einkauf ganze 3 EUR gekostet haben.
Jens Müller
13.12.2024
Hallo Es gilt laut meinem Rechtempfinden für Waren die ab den 13.12.2024 in den Verkehr gebracht werden. Da die Briefmarke vom Kaiser 1872auch da in Verkehr gebracht wurde ist sie nicht betroffen. Es gilt nicht einmal für Ware die bereits am Lager ist. Sondern erst ab dem 13. an Lager kommt.
Claudia
13.12.2024

Antworten

Diese Panikmache nervt langsam. Es wäre sinnvoll zu erwähnen, dass es nur für ab dem 13.12. neu in Verkehr gebrachte Produkte gilt! Das ist der wichtigste Punkt!
Redaktion
13.12.2024
Hallo Claudia, wir wollen keineswegs Panik verbreiten, sondern nur rechtzeitig informieren. Wir haben bereits in zahlreichen anderen Artikeln darüber informiert, was genau der Stichtag bedeutet. Gerade Händler:innen auf Marktplätzen müssen in vielen Fällen bereits heute alle Pflichten erfüllen. Viele Grüße die Redaktion
Imma
13.12.2024
Hallo Claudia, bedeutet das, dass alle Produkte die bisher bis zum 13.12. im Shop verkauft und vorhanden waren - nicht betrifft? Müssen all die Hersteller Angaben dann nicht erfolgen?
Hubert
14.12.2024
Wie das genau zu verstehen ist, wird erst die Zukunft zeigen. Es ist aber keineswegs so klar, wie es gerne dargestellt wird. So hat z. B. Internetrecht-Rostock dazu eine andere Sichtweise und meint, dass sich die Ausnahme für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte nur auf tatsächliche (physische) Aspekte am Produkt selbst oder an der Verpackung bezieht. Sie meinen, dass dort nichts geändert werden muss, dass also z. B. keine Etikettierungen oder sonstigen Kennzeichnungen gemäß der neuen Vorschriften geändert werden müssen. Sie meinem aber auch, dass in Onlineangeboten alle Vorgaben umgesetzt werden müssen, und zwar auch für Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Siehe hier: https://www.internetrecht-rostock.de/ebay-produktsicherheitsverordnung-gpsr-altprodukte-artikel-19
Michael
13.12.2024

Antworten

Wir verkaufen Autoteile auf ebay, und haben Wochenlang die geforderten Daten bei jedem Artikel hinterlegt. Wenn ich mich dann auf ebay so umschaue, und mir da dann Angebote u.a. vom größten Autoteilehändler (Jeder in der Branche weiß wenn ich meine) auf der Plattform so anschaue bin ich echt vom Stuhl gefallen....Da wird bei jedem Artikel einfach die eigene Firmenadresse angegeben!? Bei Produkten mit Gefahrenstoffen (Motoröl, Bremsenreiniger, Batteriesäure etc....) keine erforderlichen Warnhinweise angegeben !? Das ist echt eine Lachnummer........Ist mir unverständlich das ebay so etwas akzeptiert!!
Andrea
13.12.2024
Das ist doch ok, wenn dieser Händler seine eigene Daten angibt - dann ist er auch dafür haftbar und kann belangt werden. Das ist alles eine Abwägung, ob man die Produkthaftung selbst übernimmt oder dem Hersteller weiterleitet. Auch wenn dieser Händler der ErstInverkehrbringer in der EU ist, ist er sogar verpflichtet sich selbst anzugeben. ich sehe keinerlei Verstoß gegen eine Rechtssprechung. UND eBay hat nicht darüber zu "richten" - das macht der Gesetzgeber. D.h. die Plattformen sind dafür zuständig, ihren Sellern die Möglichkeit der Angaben zu machen. Wie das der Seller macht, gar nicht oder unvollständig oder vollständig obliegt ihm - er muss ja dann auch bei einem Verstoß bezahlen. die Marktplätze haben nur zu handeln, wenn ein Verstoß gemeldet wird. Wenn Sie alles ordentlich angegeben haben, freuen Sie sich doch. Sie übernehmen dann keine Haftung und sind nicht abmahngefährdet... Was geht Sie die Konkurrenz und ihr Risikomanagement an? Das werde ich nie verstehen... investieren Sie doch diese Energie in etwas sinnvolles - vielleicht mal ein gutes Buch?
Michael
13.12.2024
Andrea, wie ich meine Energie einsetze müssen Sie schon mir überlassen! Sie machen sich ja auch die mühe meinen Kommentar ausführlich zu kommentieren und verschwenden dazu Ihre Energie....Sie scheinen ja auch viel langeweile zu haben ;)
Willy
13.12.2024
Die Antwort von Andrea ist nicht sehr klug. Sinn dieser GPSR ist es ja nicht, dass neue verantwortliche Personen gesucht werden oder die echten Hersteller verschleiert werden sollen. Es sollen die Angaben, die auf dem Produkt stehen (oder in Ausnahmefällen diesem beigelegt werden) auch genau so im Online-Angebot zu sehen seien. Da reicht ein einfach Bild der Verpackung. Wenn Bilder nicht vorhanden, muss man es in Textform abbilden. Es dürfen jedoch ganz klar KEINE Informationen bzgl. GPSR, REACH und Co. angegeben werden, die sich nicht auf dem Produkt befinden. Ebenso wenig dürfen Angaben weggelassen oder durch die eigenen Firmendaten ersetzt werden. Man kann sich ZUSÄTZLICH als Kontakt angeben. Wenn der Hersteller in der EU sitzt, ist dieser jedoch zwingend zu nennen, da er ja ohnehin auf dem Produkt stehen muss – ansonsten dürfte das Produkt ja ohnehin nicht in der EU verkauft werden. Dass jetzt viele Händler einfach sich selbst als verantwortliche Person angeben, obwohl auf dem Produkt ein EU-Hersteller abgebildet ist, ist für mich ganz klar ein Verstoß gegen die GPSR.
Michael
13.12.2024
Lieber Willy, ganz genau so ist es! Aber es gibt immer Leute die angeblich alles besser wissen, und dann Ihren Senf dazu geben müssen! Dann doch lieber ein gutes Buch lesen liebe Andrea :)
Oliver K.
13.12.2024

Antworten

Der relevante Punkt, dass es nicht für Artikel gilt, die VOR dem 13.12. hergestellt und auf dem Markt waren ist hier leider nicht erwàhnt.
Ferdinand
13.12.2024
Hi, Oliver ist das wirklich so ? Wenn ja, hast du eine Quelle? Das ist ja kein unwesentlicher Punkt. Ich handle mit gebrauchten Artikeln also muss ich nichts ändern ?
Redaktion
13.12.2024
Hallo Oliver, wir haben bereits in vielen anderen Artikeln berichtet, was der Stichtag für Händler:innen bedeutet. Zum Beispiel hier: Stichtag 13. Dezember 2024: Was die GPSR für Amazon-Händler bedeutet
Ines
13.12.2024
Ich verkaufe jetzt seit 25 Jahren auf amazon. Ich habe nicht einen Artikel, den ich nach dem 13.12.24 eingestellt haben. Zur Zeit will amazon von mir für mehr als 1.500 von rund 12.000 Artikeln GPSR-Angaben haben. Die Anzahl war stetig gestiegen, aber im Moment steigt die Zahl nicht mehr.
Ernest
23.12.2024
Ich habe es so verstanden: Diese Ausnahme gilt nur für Lagerware. Wenn neue Ware vom gleichem Artikel angeboten wird, bist du nach dem Stichtag und musst die GPSR erfüllen. Aber, ich bin kein Anwalt, vielleicht habe ich es falsch verstanden. Jedenfalls habe ich rechtzeitig mein Lager aufgestockt und nehme mir jetzt die Zeit die GPSR in Ruhe um zu setzen.