Gerade kleine Hersteller und Online-Händler stehen bei der CE-Kennzeichnung oft vor einem Dilemma: Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können die technische Prüfung aber gar nicht selbst durchführen. Also beauftragen sie spezialisierte Prüfstellen – oder verlassen sich auf die Unterlagen ihrer Lieferanten. Doch was, wenn die angeblichen „Zertifikate“ sich später als wertlos herausstellen?
Genau das war der Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 9 U 52/23) im Juni 2025 befasste: Selbst wer in gutem Glauben auf Prüfberichte vertraut, kann trotzdem haften, wenn diese falsch oder gefälscht sind.
Millionen Masken mit falschem CE-Zeichen
Im Frühjahr 2020 verkaufte ein Hersteller Millionen FFP2- und FFP3-Masken an einen deutschen Großabnehmer. Auf den Verpackungen prangte das CE-Zeichen, Prüfnummern und die Angabe nach EN 149:2001 – alles sah nach korrekter Zertifizierung aus.
Doch spätere Prüfungen zeigten: Die Masken waren weit von den geforderten Standards entfernt. Die angeblichen Prüfberichte stammten von europäischen Instituten, die gar nicht als „notifizierte Stellen“ zugelassen waren. Ihre „Voluntary Certificates“ hatten keinerlei rechtliche Wirkung. Als der Fehler aufflog, verlangte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises – und bekam recht.
Verantwortung endet nicht bei der Beauftragung
Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen und auch kein Zertifikat einer Prüfstelle. Sie ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt alle einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller im Grunde: „Ich habe geprüft, dass mein Produkt konform ist – und ich übernehme dafür die Verantwortung.“
Das OLG Frankfurt stellte unmissverständlich klar: Auch wenn eine beauftragte Prüfstelle eigenmächtig oder sogar täuschend handelt, bleibt die Verantwortung beim Hersteller. Wer eine externe Stelle einschaltet, muss sich deren Verhalten zurechnen lassen.
Besonders brisant war im konkreten Fall die Rolle sogenannter „voluntary certificates“. Dabei handelt es sich um freiwillige, von nicht-notifizierten Instituten ausgestellte Bescheinigungen, die zwar wie echte EU-Zertifikate aussehen, aber keine rechtliche Bedeutung im Rahmen des CE-Konformitätsverfahrens haben. Sie dürfen nicht als Nachweis für die CE-Berechtigung verwendet werden – genau das geschah jedoch. Diese Papiere dienten, so das Gericht, allein dazu, im Rechtsverkehr den Anschein einer ordnungsgemäßen CE-Zertifizierung zu erwecken. Damit lag Arglist vor – und der Hersteller konnte sich weder auf Unwissenheit noch auf gute Absichten berufen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben