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Händler haften für kaputte Bewertungs-Plugins

Veröffentlicht: 05.06.2026
imgAktualisierung: 05.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
05.06.2026
img 05.06.2026
ca. 2 Min.
Trustpilot auf Smartphone
postmodernstudio / Depositphotos.com
Haften Händler für ein kaputtes Bewertungs-Plugin? Ja, sagt das LG Darmstadt und verurteilt zudem Fake-Logos im eKomi-Stil.


Das Landgericht Darmstadt (Az. 18 O 50/24) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Ausrede eines fehlerhaften Software-Plugins bei falschen Trustpilot-Sternen vor Gericht nicht zählt, Händler tragen das volle technische Risiko.

Schwindel mit nachempfundenen Bewertungssiegeln

Der Stein des Anstoßes war der Webauftritt eines gewerblichen Edelmetallankäufers, der sich mit der Klage eines Konkurrenten konfrontiert sah. Der Händler warb unter anderem prominent auf seiner Startseite mit einem offensiven Tiefpreis-Garantieversprechen inklusive Sternchenhinweis, dessen wettbewerbsentscheidende Einschränkungen jedoch erst am untersten Seitenende in einem schwer lesbaren, grau hinterlegten Abschnitt aufgelöst wurden. Das Gericht bewertete diese Praxis als unzulässige Irreführung, da die Einschränkung weder leicht auffindbar noch leicht lesbar in den Blickfang gerückt wurde.

Viel schwerer wog jedoch der Versuch, künstliches Vertrauen durch optische Täuschung zu erzeugen. Der Händler hatte eine goldene Grafik entworfen, die der bekannten „Kundenauszeichnung“ des Dienstleisters eKomi bis ins Detail glich, inklusive geballter Faust und erhobenem Daumen. Ein Klick darauf führte jedoch nicht zu einem eKomi-Zertifikat, sondern lediglich zu einem regionalen Branchenbuch. Das Gericht wertete dies als gezieltes Plagiat, um Verbrauchern eine externe Zertifizierung und damit eine Seriosität vorzuspiegeln, die in der Realität gar nicht existierte.

Keine Milde bei Software-Fehlern

Auch beim Thema Bewertungsportale zeigte die Kammer keine Nachsicht. Das Unternehmen warb auf seinen Portalen mit einer Trustpilot-Durchschnittsnote von 4,6 Sternen, obwohl die echten Konten des Händlers lediglich Werte von 3,2 und 3,6 Sternen aufwiesen. Das Argument des Händlers, ein fehlerhaftes Software-Plugin habe die Daten nicht korrekt synchronisiert, ließen die Richter nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts trägt der Seitenbetreiber das volle Risiko für die eingesetzte Technik.

Zusätzlich wurden irreführende Angaben zur Infrastruktur gerügt. Der Händler bewarb Services „in unserem Hause“, die tatsächlich komplett von externen Partnern erbracht wurden, und listete unter der Rubrik „Goldankauf Städte“ zahlreiche Metropolen auf, in denen er überhaupt keine physische Filiale betrieb. 

Veröffentlicht: 05.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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