Über viele Jahre sorgte der Ido-Verband für zahlreiche Abmahnungen gegen Online-Händler:innen. Bis er es im Jahr 2022 nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geschafft hat. Seitdem sind zahlreiche Urteile gegen den Verband gefällt worden, in denen der Ido-Verband als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Zuletzt hat das OVG Münster entschieden, dass der Ido-Verband vorwiegend rechtsmissbräuchlich handelt und daher auch weiterhin nicht in die Liste der qualifizierten Wettbewerbsverbände eingetragen wird.
Händlerbund siegt gegen Ido
Auch der zum Händlerbund gehörenden HB-E-Commerce Kanzlei gelang vor dem Landgericht Augsburg ein Sieg gegen Ido. Konkret wurde festgestellt, dass die Unterlassungserklärung, die dem Ido-Verband gegenüber erklärt wurde, gekündigt werden kann. Durch die fehlende Eintragung auf der Liste fehlt dem Ido-Verband die Aktivlegitimation, also die Befugnis einen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Das können Händler jetzt tun
Händler, die ebenfalls eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Ido-Verband abgegeben haben, sollten prüfen, ob sie diese nun kündigen können. Eine Kündigung sollte idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung ausgesprochen werden, damit Form und Inhalt rechtssicher gestaltet sind.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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