Das Urteil: Keine Markenverletzung bei klarer Kennzeichnung
Das Gericht stellte klar: Es liegt keine Markenverletzung vor – solange eindeutig ist, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt. Im konkreten Fall enthielten die Angebote die nötigen Hinweise wie „passend für …“ und „kein Originalprodukt“. Das reicht, um Verbraucher transparent zu informieren, statt zu täuschen. In der Headline oder direkt über den Treffern muss das aber nicht kenntlich gemacht werden, es reicht der Hinweis in der Artikelbeschreibung oder den Bulletpoints.
Hier zeigten sich die Richter ausnahmsweise praxisnah: Wer auf Online-Plattformen nach sog. „me-too“-Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien, wie Staubsaugerbeuteln, Filtern, Kaffeekapseln oder Druckerpatronen, sucht, weiß, dass bei Markennamen oft auch kompatible Fremdprodukte angezeigt werden. Außerdem betonte das Gericht, dass Händler keinen Einfluss auf die Suchalgorithmen der Plattformen haben und demzufolge nicht dafür haften müssen. Wenn die Plattform also entscheidet, welche Produkte bei einer Suche erscheinen, ist das nicht dem Händler anzulasten.
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