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GPSR-Urteil zu Sextoys: EAN-Code auf Verpackung reicht zur Produktidentifizierung

Veröffentlicht: 18.06.2026
imgAktualisierung: 18.06.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.06.2026
img 18.06.2026
ca. 2 Min.
Hand hält ein violette Liebeskugeln vor einfarbigem beigem Hintergrund.
KI
Ein Gericht entschied, dass weder das Kernmaterial noch eine Produktnummer direkt am Gerät kennzeichnungspflichtig sind.


Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 8. Januar 2026, Aktenzeichen: 8 O 91/24) hat sich kürzlich tiefgehender mit den Pflichtangaben bei Sextoys beschäftigt und dabei gleich zwei Feststellungen getroffen, die auch für andere Händler:innen spannend sein dürften.

Streit um verborgene Inhalte

Ein Verbraucherschutzverband (Dachverband der 16 Verbraucherzentralen) klagte gegen einen Erotikartikelhändler aus Flensburg. Streitgegenstand waren zwei Adventskalender mit Erotikinhalten, die die Beklagte 2023 vertrieben hatte.

Der Kläger beanstandete zwei Punkte:

  1. Liebeskugeln: Die Materialzusammensetzung des innenliegenden Kerns (Metallkugel unter mehreren Schutzschichten aus Silikon und ABS-Kunststoff) sei nicht ausreichend beschrieben.
  2. Panty Vibrator mit Funkfernbedienung: Ebenfalls fehlende Materialangaben zum Innenleben sowie keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Produktidentifizierung.

Auf die inneren Werte… kommts nicht an

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Bezüglich der Materialangaben stellte das Gericht fest, dass es bei diesen nicht auf die inneren Werte ankommt: Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch komme man mit dem Kernmaterial beider Produkte nicht in Berührung – dafür müssten mehrere stabile Schutzschichten gewaltsam zerstört werden, was weder normaler noch vorhersehbarer Gebrauch sei. Ein Gesundheitsrisiko, das eine Kennzeichnungspflicht begründen würde, bestehe daher nicht.

GPSR: EAN-/GTIN-Code auf Verpackung ausreichend

Bezüglich der fehlenden Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt selbst merkte das Gericht an, dass auf der Verpackung EAN-/GTIN-Code aufgedruckt seien und das vollkommen zur Identifizierung ausreiche.

Zum Hintergrund: Die GPSR schreibt vor, dass jedes Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein ähnliches zur Identifizierung geeignetes Merkmal trägt. Diese Angaben sollen primär auf das bzw. ans Produkt. Erst wenn dies beispielsweise aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich ist, darf auf die Verpackung oder ein Begleitdokument (beispielsweise Anleitung, Lieferschein) ausgewichen werden.

Für Hersteller:innen, deren Produkte eine direkte Kennzeichnung technisch nicht zulassen, ist das eine relevante Aussage.

Veröffentlicht: 18.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 18.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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