Wer über Marktplätze wie Ebay oder Amazon verkauft, hat oft nur eingeschränkten Einfluss darauf, wie die eigenen Angebote am Ende angezeigt werden. Das Landgericht Hechingen hat nun klargestellt: Diese Abhängigkeit schützt nicht vor Abmahnungen. Fehlen Grundpreis- oder Herstellerangaben, haftet der Händler. Unabhängig davon, ob er die Daten korrekt hinterlegt hat.
Verantwortung bleibt beim Händler, auch wenn die Plattform patzt
Ein Wettbewerbsverband hatte einem Bericht der Kanzlei Dr. Bahr zufolge einen Online-Händler verklagt, weil in dessen Angeboten auf einem großen Verkaufsportal sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe als auch mehrere nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) erforderlichen Herstellerinformationen fehlten. Betroffen waren unter anderem eine Handlotion sowie ein Reiniger für Schaumpistolen. Bei beiden Produkten war in der deutschen Kundenansicht kein Grundpreis zu sehen, bei einem dritten Angebot fehlten Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers wie es nach der GPSR vorgeschrieben ist.
Der Händler verteidigte sich damit, die notwendigen Angaben im Verkäufer-Backend der Plattform korrekt hinterlegt zu haben. Die Anzeige gegenüber Kundinnen und Kunden liege jedoch außerhalb seines Einflussbereichs. Bei Umstellung der Anzeigesprache auf Englisch seien die Angaben durchaus sichtbar gewesen. Ein Beleg dafür, dass die Daten tatsächlich hinterlegt worden seien. Zudem berief sich der Händler unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass Verkäufern auf Plattformen nicht ohne Weiteres alle Darstellungsfehler zugerechnet werden könnten.
Wer von der Plattform profitiert, trägt auch das Risiko
Das Landgericht Hechingen folgte dieser Argumentation nicht. Es müsse gar nicht geklärt werden, ob der Grundpreis im Backend tatsächlich hinterlegt gewesen sei, so das Gericht. Entscheidend sei allein das Ergebnis: die für Verbraucherinnen und Verbraucher sichtbare Anzeige. Und die habe die vorgeschriebenen Informationen nicht enthalten.
Zur Begründung griff das Gericht auf eine BGH-Entscheidung zu unverbindlichen Preisempfehlungen zurück. Danach haftet ein Händler auch dann für irreführende Angaben auf einer Plattform, wenn er deren Darstellung nicht vollständig steuern kann. Diese Zurechnung sei die Kehrseite der Vorteile, die Verkäufer durch die Nutzung einer reichweitenstarken, transparenzfördernden Verkaufsplattform genießen. Wer sich für die Vorteile eines einheitlichen Plattform-Systems entscheide, müsse auch die damit verbundenen Risiken einer fehlerhaften Darstellung tragen.
„Das Gericht sieht zwar die Nöte der Beklagten, die darauf angewiesen sein mag, über XY zu verkaufen und andererseits nur eingeschränkt auf die Veröffentlichung ihrer Angebote Einfluss nehmen kann. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Umstandes, dass die mit Vorschriften wie der PAnGV verfolgten Zwecke andernfalls in erheblichem Umfang leerlaufen würden, sieht das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, die Vorgaben der PAngV wirksam durchzusetzen.“
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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