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Google: Hinweise über entfernte Rezensionen sind zulässig

Veröffentlicht: 26.06.2026
imgAktualisierung: 26.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.06.2026
img 26.06.2026
ca. 2 Min.
Google Bewertungen auf Smartphone
rickybayuputra / Depositphotos.com
Wer Kritik auf Google löschen lässt, hinterlässt Spuren. Das OLG Köln erlaubt jedoch die eingeblendeten Hinweise.


Das Löschen von negativen Bewertungen gehört für viele Unternehmen zum Alltag. Schließlich können falsche oder unsachliche Rezensionen den guten Ruf erheblich beschädigen. Doch wer erfolgreich gegen Bewertungen vorgeht, muss damit rechnen, dass dieser Schritt für andere Nutzer sichtbar wird: Google weist seit einiger Zeit darauf hin, wie viele Bewertungen eines Unternehmens im vergangenen Jahr aufgrund entsprechender Beschwerden entfernt wurden.

Hinweis kann missverständlich wirken

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Köln stärkt Google dabei den Rücken. In dem Verfahren wehrte sich ein Unternehmer gegen ebenjene Anzeige in seinem Google-Profil. Dort wurden Nutzer darüber informiert, dass im Vorjahr mehrere Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden waren.

Für betroffene Unternehmen kann ein solcher Hinweis unangenehm sein. Er kann bei Kundinnen und Kunden den Eindruck erwecken, ein Betrieb vertrage keine Kritik oder wolle seine Bewertung künstlich verbessern. Dabei können die Löschungen durchaus berechtigt sein, etwa wenn Rezensionen von Personen stammen, die gar keine Kundschaft waren, oder wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der automatisierte Hinweis, wie viele Rezensionen ein Betrieb im Vorjahr löschen ließ, darf jedoch bleiben.

Interesse an Transparenz überwiegt

Der Kläger blieb mit seinem Eilverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos (Beschluss vom 12.06.2026, Az. 15 W 55/26). Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch darauf, dass Google den Hinweis löscht oder künftig unterlässt. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Angabe sachlich richtig sei. Der Begriff „Diffamierung“ werde von Google in einem verlinkten Informationstext näher erläutert. Darunter fallen laut Plattform auch Fälle, in denen Unternehmen geltend machen, die bewertende Person sei gar kein echter Kunde gewesen.

Da der Unternehmer tatsächlich mehrere Löschungen mit dieser Begründung erreicht hatte, sah das Gericht den Hinweis als zutreffend an. Auch aus dem Datenschutzrecht ergebe sich kein Löschanspruch. Das berechtigte Interesse von Google und den Plattformnutzern an Transparenz wiege schwerer als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers. Der Hinweis sei sachlich formuliert, nicht besonders hervorgehoben und stelle keine unzulässige Bloßstellung dar.

Veröffentlicht: 26.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 26.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Diek
02.07.2026

Antworten

Eine perfekte Lösung kann es nicht geben. Erstens wollen Unternehmer/Unternehmen natürlich unberechtigte Kritik nicht so stehen lassen. Zweitens gibt es aber überwiegend korrekte Bewertungen, auch wenn sie negativ sind. Ich mutmaße mal, daß es auch Unternehmer/Unternehmen gibt, welche Die Wahrheit nicht so stehen lassen wollen.
JL
01.07.2026

Antworten

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Für mich hat das OLG etwas an der Klatsche. Wir haben u.a. auch eine Postfiliale und was da ab geht glaubt keiner. Wir übertreffen inzwischen die USA basierend auf Unwissenheit. Weder Briefe können richtig beschriftet werden, noch können die Kunden die Paketvorgaben auf der DHL Seite lesen. Frag mich immer, wie die überhaupt bestellen können. GGf. muss man wohl dann jede falsche Rezession richterlich entfernen lassen inkl. das Google diese dann aber auch nicht 'zählen' darf, da dies ja dann höchst richterlich entfernt wurde und somit als nicht exsisten an zu sehen sein muss. Ne neg. Google Rezession los zu werden ist ja defakto nicht schwer. Mit Anwalt und/oder Gerichtsverfahren gegenüber Google drohen und weg ist die Rezession.
Schmidt
29.06.2026

Antworten

Ich finde es bedenklich, dass Unternehmen das offenbar einfach hinnehmen müssen. Jeder kann eine Bewertung abgeben – selbst wenn er nie Kunde war. Um sich dagegen zu wehren, müssen betroffene Unternehmen Zeit und Aufwand investieren. Wird die Fake-Bewertung schließlich entfernt, weist Google auch noch öffentlich darauf hin, dass Bewertungen gelöscht wurden. Das kann bei Außenstehenden den Eindruck erwecken, man wolle berechtigte Kritik unterdrücken, obwohl man sich lediglich gegen falsche oder verleumderische Bewertungen gewehrt hat. Transparenz ist wichtig, aber ebenso wichtig ist ein fairer Schutz vor Missbrauch. Unternehmen sollten nicht dafür in Erklärungsnot geraten, dass sie sich gegen nachweislich unberechtigte Bewertungen zur Wehr setzen.