Das Löschen von negativen Bewertungen gehört für viele Unternehmen zum Alltag. Schließlich können falsche oder unsachliche Rezensionen den guten Ruf erheblich beschädigen. Doch wer erfolgreich gegen Bewertungen vorgeht, muss damit rechnen, dass dieser Schritt für andere Nutzer sichtbar wird: Google weist seit einiger Zeit darauf hin, wie viele Bewertungen eines Unternehmens im vergangenen Jahr aufgrund entsprechender Beschwerden entfernt wurden.
Hinweis kann missverständlich wirken
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Köln stärkt Google dabei den Rücken. In dem Verfahren wehrte sich ein Unternehmer gegen ebenjene Anzeige in seinem Google-Profil. Dort wurden Nutzer darüber informiert, dass im Vorjahr mehrere Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden waren.
Für betroffene Unternehmen kann ein solcher Hinweis unangenehm sein. Er kann bei Kundinnen und Kunden den Eindruck erwecken, ein Betrieb vertrage keine Kritik oder wolle seine Bewertung künstlich verbessern. Dabei können die Löschungen durchaus berechtigt sein, etwa wenn Rezensionen von Personen stammen, die gar keine Kundschaft waren, oder wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der automatisierte Hinweis, wie viele Rezensionen ein Betrieb im Vorjahr löschen ließ, darf jedoch bleiben.
Interesse an Transparenz überwiegt
Der Kläger blieb mit seinem Eilverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos (Beschluss vom 12.06.2026, Az. 15 W 55/26). Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch darauf, dass Google den Hinweis löscht oder künftig unterlässt. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Angabe sachlich richtig sei. Der Begriff „Diffamierung“ werde von Google in einem verlinkten Informationstext näher erläutert. Darunter fallen laut Plattform auch Fälle, in denen Unternehmen geltend machen, die bewertende Person sei gar kein echter Kunde gewesen.
Da der Unternehmer tatsächlich mehrere Löschungen mit dieser Begründung erreicht hatte, sah das Gericht den Hinweis als zutreffend an. Auch aus dem Datenschutzrecht ergebe sich kein Löschanspruch. Das berechtigte Interesse von Google und den Plattformnutzern an Transparenz wiege schwerer als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers. Der Hinweis sei sachlich formuliert, nicht besonders hervorgehoben und stelle keine unzulässige Bloßstellung dar.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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