Wenn Google in seinen KI-Übersichten Inhalte zu Duftzwillingen zusammenfasst und dabei Markenparfüms erwähnt, liegt darin keine markenmäßige Benutzung der entsprechenden Marken. Das hat das LG Berlin laut der Kanzlei Dr. Bahr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (LG Berlin II, Urt. v. 01.06.2026 – Az.: 52 O 62/26 eV).
Geklagt hatte ein Unternehmen aus dem Bereich Parfüm und Kosmetik, das seine Markenrechte durch die KI-generierten Suchergebnisse verletzt sah. Das Gericht sah das anders: Google stelle lediglich die technische Grundlage für die Zusammenfassung fremder Webseiteninhalte bereit und steuere den konkreten Inhalt nicht wie eigene Werbung. Ein durchschnittlicher Nutzer erkenne, dass es sich um aggregierte Suchergebnisse handele – nicht um kommerzielle Kommunikation des Suchmaschinenbetreibers.
Auch die parallele Anzeige gesponserter Produkte änderte daran nichts. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten zudem am fehlenden Wettbewerbsverhältnis: Parfümhersteller und Suchmaschinenbetreiber sind keine Mitbewerber.
Das Urteil ist für Markeninhaber ein Signal, dass markenrechtliche Angriffe auf KI-Übersichten – jedenfalls in dieser Konstellation – rechtlich schwer durchsetzbar sind.
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