Hintergrund: Streit um Befristungsklausel
Ausgangspunkt des Streits war laut Haufe eine Klausel im Mietvertrag, wonach dieser noch zehn Jahre laufen sollte. Als das Grundstück verkauft wurde, wollte der neue Eigentümer den Mietvertrag aber kündigen. Die Dermatologin widersprach der Kündigung unter Verweis auf die Befristung. Der Vermieter wiederum war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig gewesen sei. Dies bestätigten ihm auch gleich zwei Kanzleien im Zuge zweier Rechtsgutachten. Entsprechend legte er Räumungsklage ein.
Um nicht in zeitliche Nöte zu geraten, sah sich die Dermatologin bereits nach neuen Räumlichkeiten um und organisierte den Umzug. Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Zwar gäbe es tatsächlich Formmängel, diese seien aber nicht schwerwiegend genug, um die Klausel im Ganzen für nichtig zu erklären. In einem weiteren Verfahren strengte die Dermatologin nun Schadensersatz für den unnötigen Umzug an (OLG München, Beschluss vom 23.07.2025, Az. 32 U 3422/24).
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