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Existenzgefahr: Wann das Gewerbeamt bei Wettbewerbsverstößen einschreiten darf

Veröffentlicht: 10.07.2026
imgAktualisierung: 10.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.07.2026
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Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg widmet sich einer umstrittenen Werbeaktion und erklärt, wann eine Schließung droht.


Zugegeben, Werbemaßnahmen bewegen sich oft an der Grenze des Erlaubten. Schnelle Abmahnungen von Konkurrenten gehören zu Recht, aber auch zu Unrecht, zum Alltag. Doch wann darf sich sogar die Behörde einmischen und gleich den ganzen Betrieb schließen? Das Oberverwaltungsgericht Hamburg setzte in einer Entscheidung hohe Hürden für ein solches Gewerbeverbot (Urteil vom 26.05.2026, Az.: 3 Bf 262/24).

Der schmale Grat im Marketing

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg befasste sich mit einem Fall, bei dem ein Unternehmen Millionen Postkarten für eine Lotterie-Vermittlung verschickt hatte. Empfänger wurden darin um den Rückruf einer kostenfreien Telefonnummer gebeten. Im anschließenden Telefonat versuchten Callcenter-Mitarbeiter, kostenpflichtige Abonnements zu verkaufen. Die zuständige Behörde sah darin eine unzuverlässige Gewerbeausübung und untersagte den gesamten Betrieb.

Die Hamburger Richter hoben diese Schließung jedoch als rechtswidrig auf. Zwar sei die Aktion massenhaft und werberechtlich fragwürdig gewesen, ein direkter finanzieller Schaden entstand den Betroffenen durch den bloßen Anruf jedoch nicht. Das Gericht betonte, dass der angerufene Verbraucher keine unmittelbaren Zahlungen an das werbende Unternehmen leistete.

Streit unter Konkurrenten ist kein Fall für das Gewerbeamt

Aus dem Urteil geht hervor: Die Gewerbeordnung schützt die Allgemeinheit, nicht das wirtschaftliche Wohl einzelner Firmen. Wenn Unternehmen unfair werben, müssen das die Betroffenen untereinander regeln. Dafür gibt es Abmahnungen und Klagen vor den normalen Gerichten. Das Gewerbeamt greift hier im Regelfall nicht ein. Dass eine Behörde wegen unlauteren Wettbewerbs direkt den ganzen Betrieb schließt, bleibt laut den Richtern eine absolute Ausnahme.

Die würde voraussetzen, dass „das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen“. Beispielhaft werden die Branchenbuchvorfälle genannt. So etwas sahen die Richter bei der kostenlosen Hotline nicht gegeben, da kein automatischer, kostenpflichtiger Vertragsschluss ausgelöst wurde.

Zudem verletzten die Behörden das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Vor einer vollständigen Schließung hätten mildere Mittel, wie etwa konkrete Auflagen zur Gestaltung der Postkarten, geprüft und durchgesetzt werden müssen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 10.07.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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