Die Vermarktung von Produkten mit Gesundheitsbezug ist für viele Online-Händler ein lukratives Feld. Ein Urteil des LG Stuttgart (Az. 53 O 80/25) verdeutlicht nun erneut, dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung solcher Aussagen jedoch steigen. Wer Begriffe wie „klinisch nachgewiesen“ oder „regnerativ“ nutzt, ohne dies durch spezifische, hochwertige Studien belegen zu können, handelt wettbewerbswidrig. Dies betrifft längst nicht mehr nur die Pharmabranche, sondern auch den gesamten Lifestyle-Sektor.
Marketing darf Wissenschaft nicht außen vor lassen
Das Landgericht Stuttgart hat klargestellt, dass Werbeaussagen zu körperlichen Wirkungen einer strengen Kontrolle unterliegen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter, der seinen Produkten weitreichende Effekte auf die Zellregeneration und Sauerstoffversorgung zuschrieb. Die Richter machten deutlich: Wer solche konkreten physiologischen Wirkungen verspricht, muss diese lückenlos beweisen können.
Das Urteil bestätigt die Linie der Rechtsprechung: Bei gesundheitsbezogener Werbung gilt das Gebot der Richtigkeit und Klarheit besonders streng. Als zulässiger Nachweis gelten in der Regel nur sogenannte „Goldstandard-Studien“, also randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer statistisch relevanten Anzahl an Probanden. Im vorliegenden Fall scheiterte der Händler unter anderem daran, dass seine „klinische Bestätigung“ lediglich auf einer Pilotstudie mit sechs Personen basierte.
Kleidung ist keine Bettwäsche
Ein anderer häufiger Fehler ist das Ausleihen von Materialstudien für ein spezifisches Endprodukt. Das LG Stuttgart stellte klar, dass Studien zu einem Rohstoff (hier: Infrarot-Fasern in Kleidung) nicht ohne Weiteres auf andere Produktkategorien (hier: Bettwaren) übertragen werden dürfen. Die Funktion und die Anwendungsweise des Produkts müssen exakt mit dem Studiendesign übereinstimmen.
Zusätzlich mahnten die Richter die Transparenz an. Oft werden einschränkende Hinweise zu Studien nur in englischer Sprache oder in schwer auffindbaren Fußnoten platziert. Das Gericht wertete dies als irreführend: Ein deutschsprachiger Durchschnittskunde darf nicht durch fremdsprachige Fachbegriffe oder versteckte Relativierungen im Unklaren gelassen werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben