Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs darf der Ido-Verband nicht mehr abmahnen. Seit der Gesetzesänderung dürfen nur noch gelistete „qualifizierte Wirtshaftsverbände“ wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Auf diese Liste hat der IDO-Verband es nicht geschafft, zu viel deutete darauf hin, dass der IDO-Verband eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
IDO-Verband wehrte sich
Der IDO-Verband versuchte zweimal, sich in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eintragen zu lassen, scheiterte allerdings. Gegen diese Entscheidungen ging IDO daraufhin gerichtlich vor. Nun musste der Verband vor dem OVG Münster eine Niederlage einstecken. Auch das OVG Münster hatte Zweifel daran, dass der IDO-Verband die satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird, wie beck-aktuell berichtete.
Ido handelte vorwiegend rechtsmissbräuchlich
Immer wieder wurde gerichtlich festgestellt, dass es dem IDO-Verband vor allem um Gewinnerzielung geht. Bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat der Verband vorwiegend rechtsmissbräuchlich gehandelt. Es sei auch nicht feststellbar, dass sich dies in Zukunft ändere, so das OVG Münster.
Das OVG stellte zudem fest, dass diese Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die Anforderungen an Abmahnverbände hoch zu setzen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, IDO kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einreichen.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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