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Gerichtsurteil: IDO darf weiterhin nicht abmahnen

Veröffentlicht: 11.05.2026
imgAktualisierung: 11.05.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 1 Min.
11.05.2026
img 11.05.2026
ca. 1 Min.
Rote Karte gegen IDO
Erstellt mit KI
Der IDO-Verband ist weiterhin nicht abmahn- und verbandsklagebefugt, wie das OVG Münster feststellte.


Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs darf der Ido-Verband nicht mehr abmahnen. Seit der Gesetzesänderung dürfen nur noch gelistete „qualifizierte Wirtshaftsverbände“ wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Auf diese Liste hat der IDO-Verband es nicht geschafft, zu viel deutete darauf hin, dass der IDO-Verband eine Gewinnerzielungsabsicht hat.

IDO-Verband wehrte sich

Der IDO-Verband versuchte zweimal, sich in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eintragen zu lassen, scheiterte allerdings. Gegen diese Entscheidungen ging IDO daraufhin gerichtlich vor. Nun musste der Verband vor dem OVG Münster eine Niederlage einstecken. Auch das OVG Münster hatte Zweifel daran, dass der IDO-Verband die satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird, wie beck-aktuell berichtete.

Ido handelte vorwiegend rechtsmissbräuchlich

Immer wieder wurde gerichtlich festgestellt, dass es dem IDO-Verband vor allem um Gewinnerzielung geht. Bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat der Verband vorwiegend rechtsmissbräuchlich gehandelt. Es sei auch nicht feststellbar, dass sich dies in Zukunft ändere, so das OVG Münster.

Das OVG stellte zudem fest, dass diese Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die Anforderungen an Abmahnverbände hoch zu setzen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, IDO kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einreichen.

Veröffentlicht: 11.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 11.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Yurdal
12.05.2026

Antworten

Es gibt mehr davon die mit Gewinnabsicht Abmahnungen verschicken. Es gibt Anwälte mit angeblichen Mandanten die als Scheinheilige Geschäftsleute auftreten. In der Tat sind die Mittäter. Denen sollte der Justiz den Lizenz entziehen. Die sind nämlich hinter Ahnungslose Onlinehändler her. Das Verbot „Rechtsmissbrauch“ treten sie mit der Füße. So was ist ärgerlich.
Swen
12.05.2026

Antworten

Räusper .... und warum schafft es die Anwaltskammer nicht ebenso den Anwälten die sehr oft rechtsmissbräuchlich handeln und deswegen bereits mehrfach verurteilt wurden ebenso das Abmahnen zu verbieten !? Die (Berliner) Anwaltskammer interessieren solche Anwälte jedenfalls nicht und Beschwerden werden dort nicht ernst genommen bzw. verlaufen im Sande ...
Korzer
12.05.2026

Antworten

Wieso sehe ich nach dem Klick auf den Button "Zum Forum" nich die, diesen Beitrag betreffenden Kommentaren, wie früher üblich. Jetzt erscheint dort alles Mögliche, aber keine Beiträge zu diesem Thema.