Was jeder täglich macht, kurz etwas nachschlagen, eine Person oder ein Unternehmen googeln, kann für Gerichte zum echten Verfahrensproblem werden. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2026.
BFH: Einfach Googeln ist rechtswidrig
Im Kern des Streits stand ein Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das Gericht hatte eine Klage als unzulässig abgewiesen und dies unter anderem mit Erkenntnissen aus eigenen Internetrecherchen begründet. Die Richter waren der Ansicht, das Verfahren diene nur dazu, datenschutzrechtliche Fragen zu klären und sei daher rechtsmissbräuchlich. Das Problem: Die Kläger wussten bis zum Urteil nichts von diesen Recherchen. Der BFH hob das Urteil daraufhin auf: Was nicht in den Akten steht und worüber niemand informiert wurde, darf auch nicht zur Urteilsbegründung werden.
Ein Beschluss, zwei Fehler
Das klingt bürokratisch, ist aber grundsätzlich gedacht. Der BFH sah einen klaren Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Wer in einem Verfahren mit Informationen konfrontiert wird, muss die Chance haben, dazu Stellung zu nehmen. Auch wenn die Quelle nur ein einfacher Google-Treffer war. Das gilt auch und gerade, wenn ein Gericht selbst im Internet recherchiert.
Neben dem Gehörsverstoß beanstandete der BFH einen weiteren grundlegenden Fehler: Die Internetrecherchen des Gerichts waren nicht dauerhaft in den Akten gesichert worden. Das Gericht hätte die Rechercheergebnisse spätestens in der mündlichen Verhandlung offenlegen und protokollieren müssen.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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