Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 26.08.2025, Aktenzeichen: 3-06 O 8/24) hat entschieden, dass Apple nicht länger damit werben darf, die Apple Watch sei „CO₂-neutral“. Die 6. Kammer für Handelssachen bewertete die Werbung als irreführend und erkannte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG. Die Richter führten aus, dass Verbraucher:innen fälschlicherweise annehmen könnten, die CO₂-Kompensation für die Apple Watch sei bis etwa 2050 gesichert. Diese Annahme stütze sich darauf, dass die Verbraucher:innen durch das von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015 geprägt seien, welches langfristige Klimaziele bis Mitte des Jahrhunderts verfolgt.
Unsicherheiten beim Waldprojekt in Paraguay
Apple hatte ein Waldprojekt in Paraguay als Basis für die Kompensation der CO₂-Emissionen angegeben. Allerdings laufen die Pachtverträge für 75 Prozent der betroffenen Flächen lediglich bis 2029, ohne dass eine Garantie auf Verlängerung besteht. Die Kammer bemängelte außerdem, dass das von Apple genutzte Verra-Pufferkonto keine ausreichende Absicherung für die langfristige CO₂-Kompensation darstelle.
Keinen Erfolg hatte hingegen die Klage in Bezug auf das „Carbon Neutral“-Logo. Das Gericht stellte klar, dass es sich dabei nicht um ein offizielles Gütesiegel handle. Die Gestaltung des Logos sei nicht geeignet, den Eindruck eines Gütesiegels zu erwecken. Vielmehr werde es von Verbraucher:innen lediglich als ein Hinweis darauf verstanden, dass das jeweilige Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO₂-neutral klassifiziert werde. Der Eindruck einer von Dritten gewährten Garantie für die Qualität oder Umweltfreundlichkeit des Produkts entstehe dadurch nicht.
Das Urteil (Az. 3-06 O 8/24) ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
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Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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