Vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen 42 O 14139/24) läuft derzeit ein spannender Rechtsstreit: Die Gema verklagt OpenAI wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverstöße durch ChatGPT. Im Kern geht es um die Frage, ob das KI-Modell urheberrechtlich geschützte Liedtexte lediglich „reflektiert“ oder ob es diese tatsächlich speichert und damit vervielfältigt hat. Von der Antwort hängt ab, ob KI-Anbieter künftig für die Wiedergabe geschützter Werke haften müssen oder ob die Verantwortung bei den Nutzern liegt.
Texte von Helene Fischer
Aktuell wird dort eine Klage der Gema gegen OpenAI (ChatGPT) verhandelt. Es geht um Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Rahmen des Urheberrechts. Die Gema wirft OpenAI vor, gegen das Urheberrecht zu verstoßen, indem Liedtexte ausgegeben werden. Konkret geht es laut Golem um neun Liedtexte von Songs, die für bzw. mit Helene Fischer geschrieben wurden. Zwischen den beiden Parteien ist unstrittig, dass diese Texte auch zum Training der KI genutzt wurden. Unklar ist aber das „Wie“.
Kopie oder Reflexion?
Die Gema vertritt die Auffassung, dass Liedtexte im Large Language Model gespeichert seien – andernfalls könnten diese nicht wortwörtlich wiedergegeben werden. OpenAI widerspricht: Das Modell speichere oder kopiere keine konkreten Trainingsdaten, sondern bilde in seinen Parametern lediglich das ab, was es aus dem gesamten Trainingsmaterial gelernt habe.
Es handle sich nicht um eine Datenbank, in der Inhalte hinterlegt, auf Anfrage durchsucht und anschließend ausgegeben würden. Zudem vertreten die Beklagten die Rechtsansicht, dass nicht sie selbst, sondern der jeweilige Nutzer als „Hersteller“ der Ausgabe und damit als Verantwortlicher anzusehen sei.
Darum ist das wichtig
KI-Modelle wie ChatGPT erstellen auf Basis erlernter Inhalte neue Texte. Diese gelten in der Regel nicht als urheberrechtlich geschützt – und sollen auch keine Urheberrechte verletzen, weil die KI Inhalte nicht einfach kopiert. Doch die Praxis wirft Fragen auf: Was passiert, wenn ein Modell – auch zufällig – urheberrechtlich geschützte Werke nahezu wortgleich wiedergibt? Genau an dieser Schnittstelle zwischen technischer Funktionsweise und rechtlicher Verantwortung setzt die aktuelle Klage an. Sie könnte klären, ob die Wiedergabe von Trainingsmaterial durch eine KI als urheberrechtlich relevanter Akt einzustufen ist – und wer dafür haftet.
Die Entscheidung wird am 11. November 2025 erwartet.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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