Die Gema hat vor dem LG München I (Urteil vom 31. Juli 2026, Aktenzeichen: 42 O 763/25) gegen den KI-Musikgenerator Suno einen Sieg erstritten. Dabei ging es einmal mehr um die Frage, inwiefern Urheberrechte verletzt werden. Konkret ging es um sechs Lieder: „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Mambo No. 5“ und „Daddy Cool“.
Bereits im Januar 2025 hatte die Gema Klage erhoben. Der Vorwurf: Die Suno Inc. nutzt von Menschen kombinierte, getextete und aufgenommene Werke für Trainings und speichere diese anschlieließend in ihrem Trainingsdatensatz. Suno wandte dagegen ein, dass die streitgegenständlichen Musikstücke schon gar keinen urheberrechtlichen Schutz genössen und die ausgegebenen Sounds diesen auch nicht ähnelten.
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