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„Frosch schlägt Somat“: Gericht erlaubt Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis

Veröffentlicht: 28.09.2026
imgAktualisierung: 28.09.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.09.2026
img 28.09.2026
ca. 2 Min.
Spülmaschinentabs
Ruslan-Lytvyn / Depositphotos.com
Vergleichende Werbung mit einem Testergebnis ist erlaubt, wenn ein klar lesbarer Hinweis über die Details aufklärt.


„Frosch schlägt Somat“, so hat ein Spülmaschinentab-Hersteller nach einem Stiftung-Warentest-Ergebnis geworben. Somat hatte gegen diese Werbung geklagt. Das Unternehmen war der Auffassung, die Aussage sei irreführend, da es sich lediglich um ein Produkt handle und dieses bereits eine angepasste Rezeptur habe. Das Oberlandesgericht Hamburg sah keine Irreführung in der Aussage (02.07.2026 - Az. 5 U 25/25)

„Frosch schlägt Somat“

Konkret ging es um eine Werbeaussage für „Frosch Classic Spül-Tabs Limone“. Diese wurden mit dem Slogan „Frosch schlägt Somat“ beworben. In der Nähe des Slogans befand sich ein Hinweis, dass es sich um ein Stiftung Warentest-Urteil handelt. Ein Sternchenhinweis verwies auf den Rand der Anzeige. Hier fand sich eine Erklärung dazu, dass die beworbenen Frosch-Spülmaschinentabs die Gesamtnote 2,3 erhielten, während das vergleichbare Somat-Produkt lediglich die Note 4,8 erhalten hatte.

Das Landgericht stellte sich noch auf die Seite von Somat und sah die Werbung als irreführend an. Durch den Slogan könnte man annehmen, dass das Produkt der Marke Frosch mehrere Produkte der Marke Somat geschlagen habe.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht mehr.

Verbraucher verstehen Sternchenhinweis

Das OLG ging davon aus, dass Verbraucher:innen auch bei flüchtigem Hinsehen verstehen, dass die Werbung auf einen konkreten Test Bezug nimmt. Auch seien Verbraucher:innen in der Lage, Sternchenhinweise zu finden. Die Wahrnehmbarkeit des Hinweises war nicht durch Schriftgröße oder Farbgestaltung beeinträchtigt.

Auch der Hinweis, dass die Rezeptur des Produkts bereits bei Veröffentlichung der Werbung verändert wurde, ist unerheblich. Das Werben mit alten Testergebnissen ist regelmäßig erlaubt, wenn der Testzeitpunkt erkennbar ist. Das war hier der Fall.

Auch die vergleichende Werbung verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Bedingungen für vergleichende Werbung wurden erfüllt.

Artikelbild: https://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 28.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Christian
29.09.2026

Antworten

Unter welchen Voraussetzungen verstößt vergleichende Werbung gegen die gesetzlichen Vorschriften? Gibt es konkrete Beispiele oder typische Fälle, in denen vergleichende Werbung als unzulässig bzw. unlauter eingestuft wird?
Redaktion
01.10.2026
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt – auch unter Nennung eines Wettbewerbers. Nach § 6 UWG muss sich der Vergleich aber auf Angebote für denselben Bedarf oder Zweck beziehen und objektive, relevante und nachprüfbare Eigenschaften oder Preise gegenüberstellen. Problematisch sind zum Beispiel unbelegte Aussagen wie „Unsere Schuhe halten doppelt so lange wie die von Anbieter X“, irreführende Preisvergleiche mit veralteten Konkurrenzpreisen oder pauschale Abwertungen wie „Die Konkurrenz verkauft nur Schrott“. Auch Verwechslungsgefahr, eine unlautere Ausnutzung des Rufs einer fremden Marke oder die ausdrückliche Bewerbung als Kopie eines Markenprodukts können den Vergleich unzulässig machen. Ein sachlicher Vergleich aktueller Preise oder belegbarer Produkteigenschaften kann dagegen zulässig sein. Entscheidend ist immer die konkrete Gestaltung der Werbung.