Der Grundsatz der Datenminimierung aus der DSGVO besagt, dass bei einem Vertragsschluss so wenig Daten wie möglich erhoben werden sollen. Also nur solche, die notwendig sind, um die Vertragsleistung ordnungsgemäß auszuführen. Heißt, die Adresse der Kundschaft darf abgefragt werden, wenn die Ware versendet werden soll.
Bei vielen Vertragsschlüssen im Internet wird neben dem Namen auch das Geschlecht abgefragt. Diese Information ist in der Regel allerdings komplett unerheblich. Und so entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen ein Eisenbahnunternehmen, dass diese Abfrage einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, wie LTO berichtete.
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