Betroffene gehen leer aus
Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall einer Cafe-Besitzerin zu entscheiden, die nach einer anonymen Anzeige vom Finanzamt überprüft worden war. Die Prüfung blieb ohne Ergebnis. Dennoch verlangte die Betroffene anschließend Akteneinsicht in die Steuerakte sowie Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, gestützt auf die DSGVO. Mit den Informationen wollte sie mögliche rechtliche Schritte gegen den anonymen Anzeigenerstatter prüfen. Wie ein Bericht der Handwerkskammer schildert, war die betroffene Inhaberin bereits mehrfach Ziel anonymer Hinweise nach einem ähnlichen Muster. Sie vermutete dahinter eine ehemalige Mitarbeiterin, mit der sie in einem persönlichen Streit auseinandergegangen war.
Der BFH stellte jedoch klar: Im Besteuerungsverfahren gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ob Einsicht gewährt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Dieses Ermessen darf und soll bei anonymen Anzeigen eher zulasten des Betroffenen ausgeübt werden, weil das Geheimhaltungsinteresse meist überwiegt.
Auch das Datenschutzrecht half nicht weiter, denn im Steuerverfahren ist dieser Anspruch eingeschränkt. Nach Auffassung des BFH überwogen das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steueraufsicht, der Schutz anonymer Hinweisgeber und die Effektivität der Finanzverwaltung. Selbst dann, wenn sich die Anzeige als unberechtigt herausstellt, bleibt ihr Inhalt grundsätzlich geheim.
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