Auch der BGH ist auf Linie
Unterstützt wird diese Sichtweise vom Bundesgerichtshof (BGH), der in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24) entschied: Eine Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend enthalten sein, solange andere Kommunikationsmittel angegeben sind. Die Belehrung bleibt wirksam – und die Frist läuft.
Aber Vorsicht: Wer sich auf die Entscheidung verlässt, sollte sie nicht als Einladung verstehen, die Widerrufsbelehrung großzügig zu kürzen oder anzupassen. Die Mustertexte existieren nicht ohne Grund – sie bieten rechtliche Sicherheit. Und jede Veränderung bietet Diskussionspotenzial. Die beiden Urteile bezogene sich beide auf den Autokauf. Ob dieses Ergebnis auch auf andere Branchen oder Produkte (z. B. niedrigpreisige Produkte des täglichen Bedarfs oder Möbel, Elektronik, Bekleidung) übertragbar ist, bleibt offen. Gerade bei solchen Online-Käufen könnte ein Gericht anders entscheiden.
Die bessere Strategie bleibt also: die Musterwiderrufsbelehrung vollständig übernehmen, einschließlich der Telefonnummer. Wer das tut, muss sich über Fristfragen keine Gedanken machen – und spart sich teure Prozesse.
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