Der eigene Nachname ist nicht automatisch auch als Firmenname erlaubt, wenn ein etablierter Wettbewerber bereits unter demselben Namen auftritt. Das OLG Nürnberg hat entschieden, wie deutlich der Abstand sein muss.
Älteres Recht schlägt jüngeres
Ein Versicherungsmakler, der seit 1998 am Markt ist und unter seinem Familiennamen auftritt, ging gegen einen jüngeren Konkurrenten mit demselben Namen vor. Der gründete Ende 2025 eine GmbH mit dem identischen Familiennamen in der Firma, geführt von zwei Enkeln der Familie. Das OLG Nürnberg gab dem etablierten Makler recht (Urt. v. 09.07.2026, Az. 3 U 428/26).
Beide Unternehmen arbeiten in derselben Branche und für dieselben Kunden. Zusätze wie „Versicherungsmakler“ oder „Verbund“ beschreiben nur die Tätigkeit, den Gesamteindruck prägt weiter der Familienname. Kunden könnten deshalb glauben, die Unternehmen gehörten zusammen. Auf das sogenannte Recht der Gleichnamigen konnte sich der Jüngere nicht berufen. Danach darf man zwar den eigenen Namen im Geschäft führen, muss aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verwechslungen zu vermeiden. Das war hier nicht der Fall. Werbung mit „seit Generationen“ und „original“ verstärkte den Eindruck einer Verbindung zusätzlich.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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